Flying Coffee, die rollende Kaffeebar
„The Flying Coffee“ – eine anregender Kaffeegenuss als neue Geschäftsidee – wie gehen die Gewerbeämter damit um? Das Konzept stellt einige fachliche Ansprüche an die betroffenen Sachbearbeiter.
Alternative zu „to go“
Let’s fly together – „The Flying Coffee“ stellt das althergebrachte Konzept des Kaffeetrinkens auf den Kopf. Der Kaffee kommt zum Kunden – sei es als Catering für private Events oder als rollende Kaffeemaschine zu Veranstaltungen sowie als Kaffeebar auf vier Rädern im öffentlichen Raum. Wir stellen das Konzept von „The Flying Coffee“ vor und gehen der Frage nach, welche Rechtsfragen dabei zu beantworten sind.
Das Konzept
„The Flying Coffee“ ist ein Franchise-Unternehmen mit bereits annähernd 20 Standorten, hauptsächlich in Deutschland. Dort werden im öffentlichen Raum Kaffeegetränke und Softdrinks zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle angeboten. Eine Kaffeemaschine in einem PKW brüht den Kaffee auf. Er wird sogleich serviert und getrunken. Hierfür stehen den Gästen Stühle und Tische zur Verfügung. Alkoholische Getränke werden in Flaschen angeboten, können aber nicht in der Kaffeebar konsumiert werden. Die mobile Kaffeebar lässt sich auch für Events buchen, z.B. bei Hochzeiten oder betrieblichen Veranstaltungen. Lieferando bringt den Kaffee bis an die Haustür – als leckere Alternative zum vorgemahlenen Kaffee.
Wie ist das Konzept gaststättenrechtlich zu bewerten?
Eine Gaststätte kann als Schank- oder Speisewirtschaft sowie in Mischformen und zudem im stehenden oder Reisegewerbe betrieben werden.
Kaffeebar im öffentlichen Raum
„The Flying Coffee“ ist ausschließlich eine Schankwirtschaft. Das Verabreichen von verpackten Plätzchen als Zugabe zum Kaffee hat keinen Einfluss auf diese Einstufung.
Der Begriff des Gewerbes (vgl. § 1 Abs. 1 i.V. mit § 31 GastG des Bundes) ist hier nicht fraglich.
Die Kaffeemaschine ist in einem Fahrzeug fest eingebaut und damit mobil. Dennoch ist die Kaffeebar eine Gaststätte im stehenden Gewerbe, denn die Getränke werden in den (angemieteten) Betriebsräumen zum sofortigen Verzehr verabreicht. Sie ist auch jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich.
Einer vertiefenden Betrachtung bedarf die Frage, ob die Kaffeebar erlaubnispflichtig ist. Grundsätzlich bedarf der Gaststättenbetrieb einer Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 GastG des Bundes). Dies gilt jedoch nicht, wenn nur alkoholfreie Getränke verabreicht werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG des Bundes). „Verabreichen“ bedeutet das Vorhalten und Servieren in offenen oder geschlossenen Behältnissen, die vor Ort geöffnet werden.
Alkoholische Getränke werden jedoch nur in geschlossenen Flaschen „to go“ abgegeben, also nicht in der Kaffeebar serviert, geöffnet und verzehrt. Daher bedarf die Kaffeebar keiner Erlaubnis nach dem GastG des Bundes bzw. in Bundesländern mit eigenem Gaststättengesetz ist keine gesonderte Prüfung der Zuverlässigkeit des Gastwirts erforderlich.
Rollende Kaffeemaschine zu Events
Das Team von „The Flying Coffee“ begibt sich auch vor Ort zu Hochzeiten, Betriebsfeiern und anderen Events. Daher stellt sich die Frage, ob in diesem Fall ein Reisegewerbe vorliegt mit der Folge der Reisegewerbekartenpflicht (§ 55 GewO).
Eine Gaststätte wird im Reisegewerbe betrieben, wenn von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Bei Hochzeiten, Betriebsfeiern und anderen Events ist es fraglich, ob die Gaststätte einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn nur ausgewählten, nicht beliebig wechselnden sowie nach Art und Zahl ausreichend erfassbaren und überwachbaren Einzelpersonen oder einer Personengruppe Getränke und zubereitete Speisen verabreicht werden. Somit handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken anlässlich von Familienfeiern, häuslichen Partys, Veranstaltungen mit geschlossenen Gesellschaften sowie Reisegesellschaften um keine Reisegaststätte. „The Flying Coffee“ wäre daher nur dann eine Reisegaststätte, wenn die Veranstaltung jedermann oder einem bestimmten Personenkreis, z.B. Besuchern eines Events, Mitarbeitern eines Betriebs oder Bewohnern eines Heims zugänglich ist.
Und wenn je nach Einzelfall doch ein Reisegewerbe ausgeübt wird?
Besteht ein Reisegewerbe, greift § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO: Eine Reisegewerbekarte ist nach dieser Vorschrift nicht erforderlich, wenn ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgeübt wird, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist und der Gastwirt über die erforderliche Erlaubnis verfügt.
Ergebnis
Sollte die rollende Kaffeemaschine von „The Flying Coffee“ in Ihrem Amtsbereich Kaffee aufbrühen, hoffen wir, dass wir Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen Antworten auf eine Reihe gaststättenrechtlicher Fragen geben konnten.