15.02.2022

Flugbestattungen über der Nordsee erlaubt?

Ein Bestattungsunternehmen aus Kassel bietet Flugbestattungen über der Nordsee an und beruft sich auf eine ihm erteilte Genehmigung. Das Innenministerium betont ihre Unzulässigkeit, eine Landesbehörde erteilt eine Abwurferlaubnis und die betroffene Gemeinde sieht sich unzuständig. Wir erläutern die Rechtslage.

Flugbestattungen über Nordsee

Neue Bestattungsart Flugbestattung?

„Urnen-Abwurf aus dem Flieger ins Meer: Das hört sich skurril an, ist aber nun auch in Deutschland erlaubt“ beginnt die „Hessisch Niedersächsische Allgemeine“ (HNA) aus Kassel ihren Leitartikel und schildert auf 2 Seiten, dass es nun erlaubt sei, Asche von Verstorbenen in wasserlöslichen Urnen von einem Flugzeug aus an zwei Orten nahe der Insel Sylt über dem Gebiet des Seefriedhofs abzuwerfen. Zum Beweis ist ein Foto des Bestatters und einer Mitarbeiterin abgedruckt, auf dem die Urne in einem Flugzeug vor dem Abheben auf der Startbahn des Flughafens Sylt zu sehen ist.

Im Internet wirbt der Bestatter auf der Seite flugbestattung.de mit seiner Flugbestattung.

Flugbestattungen über Nordsee
Auszug aus der „Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen“, Kassel, vom 10.12.2021

Wie ist die rechtliche Situation?

In allen Bundesländern gilt der Friedhofszwang. Dieser schreibt vor, dass ein Leichnam auf einem Friedhof zu bestatten ist. Ein Friedhof einer Gemeinde wird nach der Widmung als öffentliche Einrichtung geführt. Da die Bestattungsgesetze nicht vorschreiben, auf welchem Friedhof eine Bestattung zu erfolgen hat, kann man den Leichnam auf irgendeinem Friedhof beisetzen.

Einige Bestattungsgesetze sehen Ausnahmen vom Friedhofszwang vor, z.B. in Bremen und Hessen. Auch Seebestattungen können zulässig sein, z.B. in Schleswig-Holstein. Unter speziellen Voraussetzungen kann man Urnen auch auf Privatgrundstücken beisetzen. Kein Bestattungsgesetz sieht Flug- oder Luftbestattungen vor.

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Gespräche mit dem Bestatter

Der Bestatter wurde um Auskunft gebeten, welche Behörde ihm welche Art von Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Erst nach mehreren Gesprächen erklärte er, eine Genehmigung vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr in Kiel erhalten zu haben, und betont:

„Unsere Flugbestattungen finden über einem Seefriedhof statt. Wir besitzen die behördliche Genehmigung und dürfen die Urne an keinem beliebigen Ort über dem Meer beisetzen, sondern sind an das Areal des Seefriedhofes gebunden“.

Ausnahmegenehmigungen erteilt?

Innenministerium und Ministerium für Soziales und Gesundheit

Auf Anfragen beim Innenministerium und beim Ministerium für Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein wurde diese Antwort gegeben: „Das von Ihnen geschilderte Verfahren ist unter den geltenden Regelungen nicht möglich. Die Seebestattung ist als Bestattungsart im Bestattungsgesetz geregelt – als Beisetzung einer Urne von einem Schiff aus. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung lässt hier keine derartig abweichende Form der Beisetzung zu.“

Gemeinde fühlt sich nicht zuständig

Der Gemeinde Sylt ist bekannt, dass von dem Bestatter, der auch in Westerland ein Bestattungsunternehmen betreibt, Flugbestattungen ab dem örtlichen Flugplatz angeboten werden. Warum nichts unternommen werde, wurde der Bürgermeister gefragt. Die Antwort: Die Gemeinde Sylt sei nicht zuständig, denn ihr Hoheitsgebiet erstrecke sich nicht auf das Meer. Zuständig sei die Luftverkehrsbehörde.

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wurde mit dieser Aussage konfrontiert und hat nun die Gemeinde Sylt angewiesen, sich der Sache anzunehmen.

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein (LBV) nahm zur Frage, ob von dort die Erlaubnis erteilt wurde, Urnen über der Nordsee zu bestatten, wie folgt Stellung:

„Das Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist gemäß § 13 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) grundsätzlich verboten. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Einem Bestattungsunternehmen wurde eine solche Erlaubnis vom LBV als zuständiger Luftfahrtbehörde bislang nicht erteilt. Allerdings hat ein Sylter Luftfahrtunternehmen eine entsprechende luftverkehrsrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit Flugbestattungen erhalten. Hierdurch wird jedoch ausschließlich eine Ausnahme vom luftverkehrsrechtlichen Verbot des Abwerfens von Gegenständen zugelassen. Die Erlaubnis ersetzt keine nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen und erlaubt keine nach anderen Vorschriften unzulässigen Vorhaben. Insbesondere werden Flugbestattungen hierdurch schon mangels einer Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde nicht bestattungsrechtlich erlaubt“.

Wer ist zuständig, um Flugbestattungen zu untersagen?

Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden (vgl. die Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Bundesländer, z.B. § 168 LVwG S-H) bzw. auf deren Gebiet der Anlass für eine Amtshandlung besteht, d.h. eine Gefahr droht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG). Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Tatortprinzip (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Das Missachten eines gesetzlichen Gebots oder Verbots ist stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter anderem drohen Nachahmungseffekte.

Soll ein Verstorbener außerhalb eines Friedhofs beigesetzt werden, wird – sofern keine Ausnahme zugelassen wurde – der Rechtsverstoß an diesem Ort begangen. Die Werbung dient der Vorbereitung der rechtswidrigen Handlung. In welcher Gemeinde der Verstorbene zuletzt gewohnt oder gelebt hat, ist unerheblich.

Erfüllen Flugbestattungen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat?

In den meisten Bundesländern ist das Bestatten einer Leiche außerhalb des Friedhofs eine Ordnungswidrigkeit.

Dies betrifft

  • Baden-Württemberg,
  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Hamburg,
  • Hessen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Niedersachsen,
  • Rheinland-Pfalz, Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen

In Bremen könnte ein Verstoß gegen das Verbot vorliegen, falsche eidesstattliche Versicherungen abzugeben (§ 156 StGB). Zu prüfen wäre auch, ob mit dem Verstreuen der Totenasche über dem Meer eine Straftat nach § 168 StGB (Störung der Totenruhe) vorliegt.

Ergebnis

Die Versuche, den Friedhofszwang durch alternative Arten der Bestattung zu umgehen, sind nicht neu, aber vielfältig und kreativ. Sollten Bestatter in Ihrem Amtsbereich Flugbestattungen anbieten, ist zunächst von deren Rechtswidrigkeit auszugehen.

Wir empfehlen in diesem Fall, der Sache nachzugehen, den Bestatter anzuhören und ggf. Unterlagen anzufordern. Stellt sich die Flugbestattung als nicht rechtmäßig heraus, können weitere Flugbestattungen unter Anwenden der Befugnisklausel der Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Bundesländer mit dem Androhen eines Zwangsgelds unterbunden werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)