Abriss einer Fischerhütte im Außenbereich
Nach Nachbarbeschwerden verfügte die Baubehörde den Abriss einer Fischerhütte, weil die Eigenart und der Erholungswert der Landschaft gestört werden. Der Inhaber berief sich auf eine Nutzung durch den Angelverein und rief das OVG Saarlouis (Beschl. vom 29.12.2021, Az. 2 B 276/21) an.
„Fischerhütte“ mit Stromgenerator und Dixiklo
Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft stellten Mitarbeiter einer Baubehörde fest, dass auf der Parzelle Nr. 211 ein Container mit seitlich angebauter Überdachung stand und die Fläche unter einer Überdachung mit Verbundsteinen befestigt war. Der Container hat eine Größe von ca. 6 m × 3 m × 2,5 m und die Überdachung eine Größe von ca. 6 m × 3 m × 2,20 m. Auf der Parzelle Nr. 213 wurden eine mobile Toilette („Dixiklo“) und eine zweiteilige Mülltonnenbox aus Beton vorgefunden. In dieser befand sich ein Stromerzeuger.
Die Baubehörde gab dem Eigentümer der Parzellen, einem Angelverein, unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sämtliche baulichen Anlagen (Container, Überdachung, Verbundsteine, mobile Toilette, Hinweisschild und Müllbox) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheids zu beseitigen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an.
Ist das Bauwerk eine Gartenlaube, eine Garage, eine Schutzhütte, eine Fischerhütte oder ein normales Gebäude?
§ 60 Abs. 1 LBO SL
Die Baubehörde, begann das OVG seine Entscheidung, ist zutreffend vom Bestehen einer Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung (hier § 60 Abs. 1 LBO SL) ausgegangen.
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 LBO SL
Eine Verfahrensfreistellung wegen der geringen Größe des Bauwerks nach der Landesbauordnung (hier § 61 Abs. 1 Nr. 1 LBO SL) kommt nicht in Betracht. Die Verfahrensfreistellung für kleinere Gebäude bis 10 qm Grundfläche und für „Garagen“ gilt nicht für Anlagen im Außenbereich.
§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LBO SL
Das strittige Bauwerk ist weder eine „Gartenlaube“ in einer genehmigten Kleingartenanlage noch eine jedermann zugängliche Schutzhütte für Wanderer. Der Container ist auch unabhängig von einer festen Verbindung mit dem Erdboden – ebenso wie ein dauerhaft abgestellter Wohnwagen auf Rädern – ohne Zweifel ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne (vgl. zur Definition hier § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LBO SL). Letzteres gilt auch für das „Dixiklo“.
§ 35 BauGB
Für die Beurteilung der bei allen baulichen Anlagen maßgeblichen materiellen Zulässigkeit gelten alle einschlägigen baurechtlichen Anforderungen, im konkreten Fall insbesondere § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich.
Bei einer Fischerhütte kommt es nicht darauf an, was der jeweilige Nutzer, hier der Angelverein ASV L, in dem Zusammenhang für angemessen oder erforderlich hält. Vielmehr setzt die ausnahmsweise Privilegierung voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, die innere Einteilung und Ausstattung ausschließlich an den ordnungsgemäßen Bedürfnissen des Angelsportvereins ausgerichtet sind. Dies unterliegt hier ganz erheblichen Bedenken.
Wegen der Gefahr von Nachahmungseffekten war die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung geboten, so das OVG.
Ergebnis
Das Gericht bestätigte die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch die Entscheidung der Vorinstanz.
Den Beschluss finden Sie hier.
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