Filmvorführung „Das Leben des Brian“ am Karfreitag unzulässig
Das öffentliche Zeigen des für eine Filmvorführung am Feiertag nicht zugelassenen Films „Das Leben des Brian“ an einem Karfreitag verstößt gegen das Feiertagsgesetz NRW und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2016, Az. 2 RBs 59/16).
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 3 Ziffer 3 Feiertagsgesetz NRW ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro, da er am Karfreitag die Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ nach vorhergehender Bewerbung in der Presse organisiert hatte.
Hiergegen beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht lehnte die Rechtsbeschwerde ab.
Entscheidungsgründe
- Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
- Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt und zudem meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, kann er gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG damit nicht gehört werden.
- Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist aber auch nicht wegen Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG oder zur Fortbildung sachlichen Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zuzulassen.
- 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG NRW besagt, dass an Karfreitag die Vorführung von Filmen, die nicht von Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten sind. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG NRW handelt ordnungswidrig, wer an stillen Feiertagen einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3 FeiertagsG NRW zuwiderhandelt. Diese Vorschrift ist eindeutig. Bei dem Begriff der „Veranstaltung“ handelt es sich um einen Oberbegriff, unter den eine Filmvorführung eindeutig zu subsumieren ist.
- Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zum Zweck der Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes NRW bestünden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde bereits ausreichend geklärt, dass das Feiertagsgesetz NRW verfassungsgemäß ist.