23.11.2021

Rechtsfragen zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

Das VG Cottbus (Beschl. vom 28.09.2021, Az. VG 3 L 259/21) hatte über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen im Zusammenhang mit der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes zu entscheiden.

Feststellung Gefährlichkeit eines Hundes

Widerspruch zurückgewiesen

Eine Ordnungsbehörde stellte die Gefährlichkeit eines Hundes fest (Ziff. 1 des Bescheids) und legte dem Hundehalter folgende Verhaltenspflichten auf:

  • Er habe geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein unbeabsichtigtes Entweichen seines Hundes von seinem befriedeten Besitztum zu verhindern (Ziff. 2),
  • ihn außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen (Ziff. 3) und
  • ihm einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziff. 4).

Die Verhaltenspflichten wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 5). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verhaltenspflichten wurde ein Zwangsgeld angedroht (Ziff. 6).

Der Hundehalter legte Widersprüche gegen die Feststellung der Gefährlichkeit, die Verhaltenspflichten sowie die Androhung des Zwangsgeldes ein und stellte, nachdem diese von der Widerspruchsbehörde abgewiesen wurden, Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verhaltenspflichten und die Androhung des Zwangsgeldes.

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Das VG entschied

  • Einer Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes bedarf es nicht, weil dem Widerspruch bereits kraft Gesetzes ein Suspensiveffekt zukommt (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
    Dies gilt auch für, wie hier, feststellende Verwaltungsakte. Aus der getroffenen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes dürfen damit keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden.
  • Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Hundehalter getroffenen Verhaltenspflichten (Ziff. 2 bis 4 des Bescheids) ist das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes (hier: § 13 Abs. 1 OBG Brandenburg).
    Soweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen wird, setzen die Verhaltenspflichten die Gefährlichkeit des Hundes nach dem Landeshundegesetz (hier: HundehV Brandenburg) voraus.
  • Die Verhaltenspflichten ihrerseits können nur dann sofort vollzogen werden, wenn die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes vollziehbar ist.
    Dies hat die Ordnungsbehörde nicht beachtet, indem sie lediglich die sofortige Vollziehung der Regelungen in den Ziff. 2 bis 4 angeordnet hat und nicht aber die der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes (Ziff. 1).
  • Obwohl viel für die Annahme der Gefährlichkeit des Hundes spricht, weil die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen einen Bissvorfall dokumentieren, kommt es darauf nicht an.
  • Weil der Hundehalter Widerspruch gegen die Verhaltenspflichten erhoben hat, können diese noch nicht bestehen und nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen werden.
    Dies hat zur Folge, dass aus der getroffenen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen. Das VG stellte daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verhaltenspflichten wieder her.
  • Ebenso ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung an, da die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verhaltenspflichten nicht mehr vorliegen. Denn es fehlt an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt.

Schlussfolgerung

Will die Ordnungsbehörde die sich aus dem Landeshundegesetz ergebenden Verhaltenspflichten des Hundehalters für sofort vollziehbar erklären, muss auch die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes für sofort vollziehbar erklärt werden.

Den Beschluss können Sie >>> hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)