Fehlende Unterbringungsfähigkeit bei einer psychischen Erkrankung eines Obdachlosen
Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht setzt sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraus (Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2015, Az. 4 C 15.1578).
Der Kläger wurde längerfristig in eine Obdachlosenwohnung eingewiesen. Danach kam es zu zahlreichen Beschwerden und Vorfällen mit erheblichen Beschädigungen, Ruhestörungen, Gewaltangriffen und entsprechenden Polizeieinsätzen. Dem Betreuer des Klägers wurde daraufhin mitgeteilt, dass aus diesem Grunde der weitere Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar sei und deshalb der Aufenthalt beendet werden soll. Nach weiteren entsprechenden Vorfällen wurde gegenüber dem Betreuer die Ausweisung aus der Unterkunft angeordnet. Dem Betreuer wurden zwei Bewerbungen für Mietwohnungen übermittelt.
Gegen die Ausweisung erhob der Kläger (Obdachloser) erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht. Auch die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde abgelehnt.
Entscheidungsgründe
- Der Bescheid der Ordnungsbehörde ist rechtmäßig.
- Das Ermessen wurde ausreichend angewandt und begründet dargelegt. Der Zeitraum für die Räumung wurde ausreichend, auch hinsichtlich der Suche nach einer neuen Wohnung, festgesetzt. Bemühungen um eine neue Unterkunft sind nicht ersichtlich.
- Der Betreuer wurde ausreichend zu dem Vorhaben angehört und informiert. Persönliche Gespräche bei der Behörde hat der Betreuer nicht wahrgenommen. Selbst wenn nicht, kann eine nicht erfolgte Anhörung beim Gericht nachgeholt werden.
- Von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinn ist dann nicht mehr auszugehen, wenn sich der Nutzungsberechtigte durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entzieht (hier der Fall). Der Kläger hat hier beharrlich gegen die innere Ordnung der Obdachloseneinrichtung verstoßen.
- Sowohl die Unterbringungsfähigkeit als auch die Unterbringungswilligkeit des Klägers sind hier nicht mehr gegeben. Dabei darf die Behörde im Einzelfall keinen kleinlichen Maßstab anlegen, der jedoch in diesem Fall überschritten ist, was die Ordnungsbehörde entsprechend dargelegt hat. Auch an die anderen in der Unterkunft untergebrachten Personen ist zu denken.
- Die Pflicht der Behörde zur Unterbringung Obdachloser wurde hier erfüllt. Für die Unterbringung psychisch kranker schuldunfähiger Menschen ist die Obdachlosenbehörde nicht zuständig.
- Selbst wenn der Kläger nach der Räumung der Obdachlosenunterkunft „auf der Straße steht“, besteht keine weitere Verpflichtung der Ordnungsbehörde. Bei fehlender Unterbringungsfähigkeit ist eine weitere Obdachlosenunterbringung nicht mehr zumutbar. In so einem Fall sind Maßnahmen nach dem Unterbringungsrecht und professionelle Hilfe notwendig.