Falschparkerin trägt Kosten für Abschleppmaßnahme
Das Parken an einer öffentlichen Stelle mit einer Restfahrbahnbreite von 2,40 m ist unzulässig und damit ordnungswidrig (VG Koblenz, Urteil vom 14.07.2017, Az. 5 K 520/17.KO).
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten diesen nicht mehr anfahren. Der Aufenthaltsort der Halterin konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs und setzte gegenüber der Klägerin die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 Euro fest.
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zu den entstandenen Kosten herangezogen. Sie hat ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt. Damit hat zugleich das Gebot bestanden, das Fahrzeug sofort zu entfernen.
- Es besteht in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl haben die Bediensteten der Beklagten erfolglos versucht, die Klägerin ausfindig zu machen. Im Anschluss daran ist ein längeres Zuwarten mit Blick auf die Situation nicht geboten gewesen, zumal eine weitere Zeitspanne bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeugs verstrichen ist.
- In einem Notfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren.
- Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühr und die Kosten für die Zustellung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Hinweis
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.