Falschparker, und die Behörden tun nichts!
Das Ordnungsamt einer Gemeinde in Hessen lässt Falschparker gewähren. Die Folge ist, dass die Fahrzeuge von Anwohnern regelmäßig zugeparkt werden. Wir zeigen auf, welche Handlungsoptionen der Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen.
In einer Straße einer Gemeinde in Hessen wurde regelmäßig so verkehrswidrig geparkt, dass auch Anwohner mit ihren Autos kaum mehr aus ihren Einfahrten kamen, da unmittelbar davor Autos parkten. Und auch ansonsten parkten in der Wohnstraße Autos widerrechtlich. Verstöße gegen die StVO interessierten die Parkenden nicht. Hinweise der Anwohner wurden ignoriert und teilweise frech beantwortet. Auch entsprechende Hinweise an den Ausfahrten der Anwohner oder Zettel an der Windschutzscheibe Falschparkender brachten nichts. Grund für das häufige Falschparken war offensichtlich der Besuch der Parkenden in einer nahen Kirche. Es sind zu wenige Parkplätze in der Umgebung vorhanden.
Beschwerden beim Ordnungsamt brachten nicht viel. Das Einzige, was die Anwohner tun könnten, sei, die Falschparker aufzuschreiben, die Autos zu fotografieren und dann Anzeige an das Ordnungsamt zu erstatten, so das Ordnungsamt. Laut Ordnungsamt ist es nicht möglich, ein Parkverbotsschild oder eine Kennzeichnung von Sperrflächen vorzunehmen. Man darf vermuten, dass sich behördlicherseits niemand traut, gegen Kirchenbesucher vorzugehen.
Verantwortlichkeit von Polizei und Ordnungsamt
Es kann nicht sein, dass die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in die Verantwortung von privat Betroffenen gelegt wird. Das würde ein Versagen der staatlichen Gewalt bedeuten. Es ist staatliche Aufgabe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das bedeutet auch, dass Polizei (Ermittlungsorgan der Verfolgungsbehörde) und Ordnungsamt (soweit zuständig als Verfolgungsbehörde oder mittels Hilfspolizeibeamter, gemeindlicher Vollzugsdienste) entsprechend ihrem Gesetzesauftrag im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch entsprechende Kontrollen bei derart lang anhaltenden Verstößen vorzunehmen haben. Polizei und zuständige Verwaltungsbehörden sind nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes und der Befugnisklausel der Gefahrenabwehrgesetze/Polizeigesetze zuständig für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, also auch dafür, Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Es ist leider festzustellen, dass sich der Polizeivollzugsdienst seit Jahren immer mehr aus der Überwachung des ruhenden Verkehrs zurückgezogen hat; das entbindet ihn jedoch nicht vom Gesetzesauftrag. Ein alleiniges Tätigwerden der Anwohner würde den Gemeindefrieden nachhaltig beeinträchtigen. Die Behörden haben für Verkehrsdisziplin zu sorgen und nicht private Anwohner. Es kann auch nicht sein und, ist nicht zumutbar, dass Anwohner ihren Vorgarten durch bauliche Maßnahmen größeren Ausmaßes für größere Ausfahrtsmöglichkeiten opfern, nur damit fremde Parker mehr Raum zur Verfügung haben. Damit ist so ein Problem nicht gelöst; Falschparker werden sich doch auch dadurch nicht abhalten lassen, verbotswidrig zu parken, wenn sie erkennen, dass eine Verbreiterung einer Ein-/Zufahrt nur dem Zweck des Nichtparkens auf der Straße dient.
Lösungsvorschlag
Wenn in der Straße durch parkende Fahrzeuge eine Restfahrbahnbreite von 3 m übrig bleibt, so kann man durch eine Beschilderung das Problem lösen bzw. mindern. Es bietet sich dann an, im gesamten Straßenzug vorne und hinten folgende Beschilderung durch die Straßenverkehrsbehörde anordnen zu lassen:
Zeichen 314 (Parken) und Zusatzzeichen 1053-36 (Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt). Gleichzeitig müsste die Verkehrsplanung darstellen, welche Flächen ohne Behinderung der Anwohner hierzu möglich sind. Die Flächen wären entsprechend zu markieren.
Erforderlich ist jedoch trotzdem eine entsprechende Überwachung der Verkehrsregelung, auch wenn es sich z.B. um Kirchenbesucher anlässlich von Gottesdiensten, Hochzeiten usw. handelt.
Soweit alles nicht hilft, könnten die Anwohner eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Petition wegen Nicht-Tätigwerdens von Polizei und Ordnungsamt eingereicht werden.