Dürfen Betroffene Falschparker fotografieren?
Liegt im Versenden von Fotos von falsch parkenden Fahrzeugen ein Verstoß gegen den Datenschutz? Das VG Ansbach (Urteil vom 02.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468) hatte zu entscheiden, ob eine Verwarnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht an die Adresse der Fotografen rechtmäßig ergangen ist.
Folgen des Rückzugs aus der Fläche
Wer mit offenen Augen unterwegs ist, hat keine Mühe, in kurzer Zeit Fahrzeuge zu entdecken, die rücksichtslos und verkehrswidrig abgestellt wurden. Seitdem sich Polizei und Ordnungsbehörden weitgehend (mit Ausnahme von Kontrollen der Geschwindigkeit und der gebührenpflichtigen Parkplätze) aus der Fläche zurückgezogen haben, nimmt dieses Problem überhand.
Parkende Fahrzeuge auf Gehwegen fotografiert
Zwei Betroffene ärgerten sich über Fahrzeuge, die auf Geh- und Radwegen abgestellt waren. Sie fotografierten diese und übermittelten die Bilder an die Polizei. Nach dem Verschicken der Bilder flatterten ihnen Verwarnungen des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in Haus. Die Übermittlung der Bildaufnahmen sei keine rechtmäßige Datenverarbeitung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO.
Die so Verwarnten riefen das VG Ansbach an.
Muss der Versender der Bilder persönlich betroffen sein?
Nach der DSGVO muss für das Übersenden von Bilddateien ein berechtigtes Interesse bestehen. Zudem müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein. BayLDA und Betroffene stritten daher vor Gericht darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen oder ob die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens für die rechtmäßige Datenverarbeitung ausreicht.
Ergebnis
Das BayLDA zog sich auf den formalen Standpunkt zurück, auf den Bildern seien oft auch andere Daten wie unbeteiligte Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen. Die Fotografen betonten hingegen, mit den Bildern würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten vereinfacht.
Die genaue Begründung der Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht. Sobald das geschehen ist, werden wir darüber berichten.
Hinweis: § 12 Abs. 6 StVO
Kaum jemand kennt § 12 Abs. 6 StVO: „Es ist platzsparend zu parken“. Mittel- und besonders Querparker verhalten sich demzufolge verkehrswidrig. Sie blockieren freie Stellplätze, die andere Parkplatzsuchende dann nicht nutzen können. Zu Recht beklagen sich Autofahrer, die einen Parkplatz suchen, über Rücksichtslosigkeit und Egoismus. Demgegenüber ist das vorgesehene Verwarnungsgeld von 10 Euro sehr milde.