Parkverstoß des Sohnes: Fahrzeughalterin trägt die Kosten
Die verspätete Mitteilung, ein anderer sei für den Parkverstoß verantwortlich, entbindet nicht von der Zahlung der Verfahrens (Halter-)Kosten (AG München 11.10.2018, Az. 953 OWi 195/18).
Der PKW der Halterin/Klägerin des betroffenen PKW wurde ohne gültigen Parkschein geparkt. Der Fahrer wurde nicht festgestellt. Das am Fahrzeug hinterlassene Verwarnungsangebot wurde nicht angenommen. Die Stadt versandte an die Betroffene als Halterin einen Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Dieser wurde weder beantwortet, noch kam er als nicht zugegangen in Rücklauf. Deshalb erließ die Stadt einen Bußgeldbescheid. Der Einspruch der Betroffenen, in dem sie ihren mit Namen und Anschrift benannten Sohn als verantwortlichen Fahrzeugführer offenbarte, wurde laut Poststempel am 07.05.2018 aufgegeben. Mit Ablauf dieses Tages trat für den verantwortlichen Fahrzeugführer die gesetzliche Verfolgungsverjährung ein, sodass gegen diesen nicht mehr vorgegangen werden konnte. Die Stadt nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und erließ einen Kostenbescheid. Die Betroffene begründete ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diesen Bescheid damit, dass die Landeshauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung nicht vorgenommen habe. Am Fahrzeug sei keine Verwarnung angebracht gewesen. Auch in der Folgezeit sei sie als Halterin nicht zu dem Verstoß angehört worden. Sie habe davon erstmals durch den Bußgeldbescheid erfahren. Die Auferlegung der Kosten sei nur möglich, sofern eine rechtzeitige Befragung des Halters erfolgt sei. Als rechtzeitig gelte ein Zeitraum von zwei Wochen.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
|
Entscheidungsgründe
- Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Letzteres ist hier der Fall.
- Eine Zwei-Wochen-Frist findet im Gesetz keine Stütze und ist auch nicht sachgerecht. Erst wenn die Verwarnungsfrist fruchtlos verstrichen ist, besteht für die Verfolgungsbehörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen.
- Nach der Feststellung des Fahrzeughalters genügt die formlose Zusendung eines Anhörbogens an den Fahrzeughalter innerhalb eines Zeitraums, in dem normalerweise der Halter den Fahrer noch feststellen kann. Bei Haltern, die üblicherweise Aufzeichnungen über den jeweiligen Fahrer führen, dürfte dies auch nach längeren Zeiträumen noch problemlos möglich sein. Bei Privatpersonen, die sich nur auf ihr Gedächtnis stützen können, kommt naturgemäß nur ein kürzerer Zeitraum in Betracht.
- Die Versendung des Anhörbogens nach drei Wochen ist hier noch rechtzeitig. Die Betroffene hat offenbar auch keine Schwierigkeiten gehabt, noch am Ende der Einspruchsfrist bei Abfassung des Einspruches ihren Sohn als Fahrer festzustellen. Die Ermittlungsbemühungen der Stadt sind daher nicht wegen Verzugs unangemessen. Die formlose Zusendung des Anhörbogens ohne Zustellnachweis genügte als angemessene Ermittlungsmaßnahme. Der Anhörbogen ist nicht beantwortet worden und ist auch nicht als nicht zugegangen in Rücklauf gekommen. Die Stadt hat von einem ordnungsgemäßen Zugang ausgehen können. Eine Pflicht zur Beantwortung hat nicht bestanden.
- Die Kostenhaftung ist eben keine Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten, sondern die Konsequenz aus dem Veranlasserprinzip. Es wäre unbillig, die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren zu belasten. Es ist angemessen, den Fahrzeughalter als Verursacher heranzuziehen.
Hinweis
- Der Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist rechtskräftig.
- Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2018/86.php