Fahrtenbuchauflage nach Bestreiten des Zugangs eines Zeugenfragebogens?
Darf eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, wenn der Betroffene die Mitwirkung an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes verweigert (VG Lüneburg, Urteil vom 17.08.2023, Az. 1 A 188/22)?
Keine Antwort auf Zeugenfragebogen
Das Fahrzeug eines Halters wurde wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h geblitzt. Die Ordnungsbehörde versandte an den Halter einen Zeugenfragebogen, der nicht zurückgesandt wurde. Auch auf eine Erinnerung reagiert der Halter nicht. Das Bußgeldverfahren wurde innerhalb der Verjährungsfrist eingestellt.
Nach Anhörung des Betroffenen ordnete die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 6 Monaten an. Hiergegen wandte sich der Betroffenen mit einer Klage an das VG Lüneburg.
War das Ermitteln des Fahrers unmöglich?
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Das Feststellen des Fahrzeugführers war unmöglich, weil die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, entschied das VG. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Weitere Ermittlungen nicht zumutbar
An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Zeugenfragebogen nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Ausreichend ist ein Datensatzauszug, um das Zusenden des Zeugenfragebogens zu belegen. Ist ein Rücklauf nicht feststellbar, gilt der Anhörungsbogen auch als zugegangen.
Ergebnis
Da davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zu zeitaufwendig sind und kaum Aussicht auf Erfolg bieten, hat die Verwaltungsbehörde richtig gehandelt, urteilte das Gericht. Die Klage des Betroffenen gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage wurde abgewiesen.