29.01.2016

Fahrtenbuch für Motorradfahrer rechtmäßig

Wer mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf dem Motorrad fährt, kann bei nicht aufklärbarer Identität des Fahrers als Halter mit einem Fahrtenbuch belegt werden (VG Neustadt, Beschluss vom 4.11.2015, Az. 3 L 967/15.NW). Eine Erweiterung der Fahrtenbuchauflage für alle weiteren genutzten Fahrzeuge bedarf jedoch der vorherigen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Geschwindigkeitsübertretung Kontrolle

Der Antragsteller ist Halter eines Motorrads und zweier Pkws. Mit seinem Motorrad wurde auf einer Bundesstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle versuchte durch Anhörung des Antragstellers den Fahrer des Kraftrads zu ermitteln. Der Antragsteller bestritt seine Fahrereigenschaft, woraufhin bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung durchgeführt wurde. Die Wohnungsdurchsuchung blieb jedoch ergebnislos.

Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gab die Behörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Motorrad und die beiden Pkws auf.

Der Antragsteller hat hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Polizei sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da sie ihn im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht als Zeugen, sondern als Betroffenen angehört habe. Ferner sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die beiden Pkws rechtswidrig, weil nicht zu befürchten sei, dass mit diesen Fahrzeugen verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen begangen würden.

Den Eilantrag des Antragstellers hat das Gericht hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage betreffend das Motorrad mit folgender Begründung abgelehnt:

Entscheidungsgründe

  • Wurde mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße um 73 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden.
  • Die Fahrtenbuchauflage für das Motorrad ist rechtmäßig.
  • Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad ist den Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt worden.
  • Dieser Verkehrsverstoß ist geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen, sowie mit einer Geldbuße von 600 Euro, einem Fahrverbot für drei Monate und einem Punkteeintrag im Fahrzeugverkehrsregister zu ahnden.
  • Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs ist gerechtfertigt und verhältnismäßig. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist und dass eine Wiederholungsgefahr besteht.
  • Der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer hat auch nicht ermittelt werden können.
  • Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festzulegen, ist nicht zu beanstanden.

Der Eilantrag des Antragstellers ist aber hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage betreffend die beiden Pkws begründet. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Behörde müsste eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten, was hier nicht ersichtlich ist.

Hinweis

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zulässig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)