VG Hannover: Keine Fahrradstraße bei erhöhter Gefahr für Radfahrer
Die verkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, eine Straße zur Fahrradstraße zu erklären, wird aufgehoben (VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019, Az. 7 A 7457/17).
Erhöhte Gefahr: Anwohnerklage gegen Fahrradstraße erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage eines Anwohners und Verkehrsteilnehmers der …-Straße entsprochen und die verkehrsbehördliche Anordnung der beklagten Verkehrsbehörde, die Straße zur Fahrradstraße zu erklären, aufgehoben. Hintergrund war, dass in der Fahrradstraße der Kraftfahrzeugverkehr mittels eines Zusatzzeichens zugelassen war. Das Gericht erachtete die Straße hierfür aber für zu eng, da in Fahrradstraßen Fahrräder auch nebeneinander fahren dürfen. Die Gefahr für Fahrradfahrer sei damit erhöht und nicht beseitigt worden.
Anordnung einer Fahrradstraße beinhaltet Ge- und Verbote
Das Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ (Zeichen 244.1 StVO) regelt, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr Fahrradstraßen nicht benutzen darf, es sei denn, dies wird durch Zusatzzeichen erlaubt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Fahrradfahrern ist das Nebeneinanderfahren erlaubt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Anordnung beschränkte sich auf Gefährdungs- und Behinderungsverbot des Radverkehrs
Das Fahrverbot hatte die Beklagte bereits durch das Zusatzzeichen „Kraftfahrzeugverkehr frei“ aufgehoben. Die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt unabhängig von der Anordnung der Fahrradstraße bereits aufgrund der dort gesondert eingerichteten Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1-50 StVO). Die Bedeutung der Anordnung beschränkte sich danach im Wesentlichen auf das besondere Gefährdungs- und Behinderungsverbot des Radverkehrs und die Erlaubnis, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen.
Straße zu eng für konkret geregelte Fahrradstraße
Die Anordnung einer Fahrradstraße mit einer solchen eingeschränkten Bedeutung muss jedoch nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund der besonderen Umstände zum Schutz der Radfahrer zwingend erforderlich sein. Das Gericht sah dieses Erfordernis aufgrund einer Ortsbesichtigung als nicht gegeben an, weil die …-Straße für einen Begegnungsverkehr zwischen dort durch Zusatzzeichen erlaubt fahrenden Kraftfahrzeugen und entgegenkommenden nebeneinander fahrenden Radfahrern viel zu eng sei.
Anordnung einer Fahrradstraße birgt erhöhte Gefahr für Radfahrer
Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden Radfahrern könne nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitige keine Gefahrenlage, sondern verschärfe sie. Das Erfordernis für Kraftfahrzeugführer, wegen des Behinderungsverbots erforderlichenfalls eine längere Strecke zurückzusetzen, bis eine Ausweichmöglichkeit gefunden ist, entspreche nicht dem Erfordernis der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere wenn von hinten weitere Radfahrer nahten.
Hinweis
Die Berufung ist zugelassen.
Das Urteil ist abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/e333567c-c435-4577-84e2-30c8d45c1b3e