Anwohner durch Baulärm genervt – Was tun?
Jeder zweite Deutsche liebäugelt mit dem Bau eines Hauses. Selbst wenn nur ein Teil dieser Pläne realisiert würde, müssen sich die Bau- und Ordnungsämter auf unruhige Zeiten einstellen, denn Bauarbeiten verursachen Lärm und führen zu Konflikten mit den Anwohnern. Wir zeigen auf, wie solche Interessenkonflikte gelöst werden können.
Was bei Baulärm zu beachten ist
- Lärm ausgehend von Baumaschinen auf Baustellen ist Baustellenlärm. Er geht von gewerblichen Bauarbeiten aus (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch).
- Baumaschinen dürfen werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr – unabhängig von der Wohngebietsart – benutzt werden.
- Der Baulärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) beurteilt. Die AVV Baulärm gibt Immissionsrichtwerte vor, die einzuhalten sind.
Übersicht über die Immissionsrichtwerte AVV Baulärm
Gebiet | tags | nachts |
Gebiete in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind | 70 dB(A) | |
Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
Kurgebiete für Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Das können Ordnungsamt und Betroffene tun
Ein Baulärm von durchgehend 70 dB(A) ist nur in Gewerbegebieten zulässig, keineswegs in Wohngebieten. Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Baustellenbetreiber verantwortlich
Bei Lärmstörungen liegt es in der Verantwortung des Betreibers der Baustelle, dafür zu sorgen, dass sie gar nicht erst auftreten oder unverzüglich abgestellt werden.
Maßnahmen zur Reduzierung von Baulärm fordern
Wir empfehlen dringend, eine Lärmprognose zu erstellen und den Betreiber aufzufordern, Maßnahmen zur Lärmreduzierung vorzusehen, z.B. durch Aufstellen von Lärmschutzwänden.
Über Vorhaben informieren
Die vom Baulärm Betroffenen sollten vor dem Beginn der Baumaßnahmen zu einem Informationsabend eingeladen und über das Vorhaben und die Maßnahmen zur Lärmreduzierung unterrichtet werden.
Bei Verstößen gegen Grenzwerte tätig werden
Bei Verstößen gegen die Grenzwerte muss die Baubehörde ggf. in Zusammenarbeit mit dem Umweltamt des Landes tätig werden. Dabei kann sie Zwangsmaßnahmen androhen oder ggf. die Baustelle stilllegen.
Wann ist Lärmstörung hinzunehmen?
Unvermeidbare Lärmstörungen sind von den Anwohnern hinzunehmen, wenn ohne sie der Baustellenbetrieb eingestellt werden müsste oder unverhältnismäßig erschwert würde und Maßnahmen zur Lärmreduzierung unverhältnismäßig wären.
Nachbarschaftslärm
Kein Baulärm ist der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen. Diese Geräusche sind Heimwerkertätigkeiten und gehören zum Nachbarschaftslärm. Zuständig sind in diesem Fall die Ordnungsämter bzw. Ordnungsbehörden.
Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück können auch eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen. In diesem Fall steht dem gestörten Nachbarn ein privatrechtlicher Abwehranspruch zu.