Erstattung von Verwarnungsgeld: Entscheidet Verwaltungsgericht?
Ein Autofahrer wollte ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro erstattet haben und wählte hierzu den Verwaltungsrechtsweg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 20.11.2020, Az. 8 OB 106/20) entschied darüber, ob die Verwaltungsgerichte überhaupt hierfür zuständig sind.
Verwarnungsgeld gezahlt und zurückgefordert
Ein von ihm gezahltes Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro wollte ein Autofahrer zurückerstattet haben und berief sich auf die Nichtigkeit der 54. Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 20.04.2020 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot. Die Bußgeldstelle sperrte sich, der Kraftfahrer klagte vor dem Verwaltungsgericht und dann vor dem OVG Lüneburg.
Geltendmachen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
Der Autofahrer führt keinen Rechtsbehelf i.S.v. § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegen die straßenverkehrsrechtliche Verwarnung, der dem Bußgeldverfahren zuzuordnen ist, sondern macht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines von ihm gezahlten Verwarnungsgelds in Höhe von 55 Euro geltend, den er mit der Nichtigkeit der 54. Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 20.04.2020 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) begründet.
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Die Verwarnung ist zwar ein Verwaltungsakt …
Die Verwarnung nach dem OWiG ist ein Verwaltungsakt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gehört die Verwarnung mit Verwarnungsgeld allerdings zum Bußgeldverfahren im weiteren Sinne, mit der Folge, dass die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verwarnung den Amtsgerichten (§ 68 OWiG) zugewiesen ist.
… dennoch sind die Zivilgerichte umfassend zuständig
Den Amtsgerichten ist aber nicht nur die Entscheidung über die Anfechtung nicht rechtskräftiger Bußgeldbescheide übertragen, sie sind auch in den Fällen zuständig, in denen die Festsetzung eines Bußgelds im Unterwerfungsverfahren formell rechtskräftig geworden ist, von dem Betroffenen aber die Nichtigkeit der Unterwerfung geltend gemacht wird.
Ergebnis
Streitigkeiten um die Rückerstattung eines Verwarnungsgelds, dem eine Selbstunterwerfung des ordnungswidrig Handelnden durch Zahlung zugrunde liegt, sind der Zuständigkeit der Amtsgerichte zuzuordnen. Der Rechtsgrund für die Zahlung, deren Erstattung der Betroffene begehrt, ist in den Normen des OWiG zu suchen, über deren Gültigkeit oder Nichtigkeit die nach §§ 62, 68 OWiG zuständigen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsanwendung im Bußgeldverfahren zu entscheiden haben.
Der Beschluss kann >>> hier abgerufen werden.