Ersatzzwangshaft für verweigerten Heckenschnitt?
Mehr als Frust als aus Notwendigkeit beantragte eine Gemeinde Ersatzzwangshaft, weil der Betroffene sich weigerte, seine Hecke zu schneiden. Das Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen, Beschluss vom 25.11.2022, Az. 4 L 2623/22) bremste die Gemeinde aber aus.
Überhängende Äste wurden nicht entfernt
Die Satzung einer Gemeinde über die Straßenreinigung sieht vor, dass die Grundstücks-eigentümer überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern über Gehwegen bis zur Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 Metern zu entfernen haben. Ein Grundstückseigentümer kam dieser Pflicht nicht nach. Die Gemeinde setzte mehrfach Zwangsgelder fest, ohne den Pflichtigen zum Rückschnitt bewegen zu können.
Auf dessen Kosten nahm die Gemeinde den Rückschnitt selbst vor. Die Beitreibung der Kosten und festgesetzten Zwangsgelder, zusammen mehr als 2.000 Euro, blieb erfolglos. Der Hauseigentümer war ohne Vermögen. Daher beantragte die Gemeinde beim VG Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Betroffenen zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten.
Ersatzzwangshaft verhältnismäßig?
Das Verwaltungsgericht entschied:
Wer einer Pflicht zum Heckenschnitt nicht nachkommt, obwohl bereits mehrfach ein Zwangsgeld festgesetzt wurde, kann nicht per Ersatzzwangshaft dazu bewegt werden. Die Anordnung von Ersatzhaft ist unverhältnismäßig. Das gilt vor allem dann, wenn die Gemeinde den Heckenschnitt inzwischen selbst durchgeführt hat, die Inhaftierung also nur die zukünftige Pflichterfüllung sichern soll.
Ergebnis
Das VG Gießen lehnte den Antrag der Gemeinde ab.