15.11.2016

Erlaubnispflichtige Straßennutzung: PKW-Anhänger mit Plakatwerbung für FKK-Club

Wird ein Pkw-Anhänger mit großen Plakaten zu Werbezwecken auf einer öffentlichen Straße abgestellt, so stellt dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann (AG München, Urteil vom 15.02.2016, Az. 1123 OWi 239 Js 100247/16).

Plakatwerbung für FKK-Club

Der Geschäftsführer eines FKK-Clubs stellte Ende September 2015 und zwei Wochen im Oktober 2015 einen Pkw-Anhänger an zwei Ausfallstraßen einer anderen Stadt ab. Die Seitenflächen des Anhängers waren vollständig mit Plakaten beklebt, auf denen der Name, die Anschrift und die Öffnungszeiten des Clubs deutlich sichtbar waren. Die Plakate zeigten eine leicht bekleidete Frau, die mit gespreizten Beinen posiert und mit einer Hand ihren Schambereich verdeckt. Halterin der Anhänger ist eine Projektfirma in München.

Das Amtsgericht München hat den Geschäftsführer im Einspruchsverfahren wegen vorsätzlicher unerlaubter Sondernutzung einer öffentlichen Straße zu einer Geldbuße  von 150 Euro verurteilt.

Entscheidungsgründe

  • Die Anhänger wurden an den beiden Ausfallstraßen abgestellt, um die Verkehrsteilnehmer auf den FKK-Club aufmerksam zu machen und für den FKK-Club zu werben.
  • Hierfür wäre eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (dies gilt auch für die straßenrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer) notwendig gewesen, die nicht vorgelegen hat.
  • Der Geschäftsführer des FKK-Clubs hat in der Gerichtsverhandlung zugegeben, einen der Anhänger leer und unversperrt abgestellt zu haben. Der Anhänger gehöre jedoch einer Projektfirma und werde regelmäßig für die Entsorgung von Bauschutt, Müll, Laub u.Ä. benutzt. Er selbst habe den Anhänger vor dem Abstellen für eine Müllentsorgung verwendet und ihn zur Weiternutzung durch die Halterin abgestellt. Für die Plakate an den Anhängern werde extra bezahlt.
  • Ein Verantwortlicher der Anhänger-Halterin hat bezeugt, dass es fünf oder sechs Anhänger mit Werbeaufdrucken des FKK-Clubs gebe. Diese Anhänger würden von der Halterin selbst oder von anderen Firmen benutzt.
  • Der Einlassung des Betroffenen, der Anhänger werde zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet, kann nicht gefolgt werden. Der Anhänger ist besonders durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Im Gegensatz dazu ist der Zugang zu dem Laderaum des Anhängers über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen. Gerade für den Transport von Bauschutt werden üblicherweise von oben befüllbare Container verwendet.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)