01.03.2021

Epidemische Lage nationaler Tragweite wird verlängert

Gesundheitsminister Spahn hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die bis zum 31.03.2021 befristete Feststellung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ weiter gelten lassen soll.

Epidemische Lage

Was ist eine „epidemische Lage nationaler Tragweite“?

Damit Maßnahmen zum Eindämmen einer Epidemie und Pandemie getroffen werden können, sieht § 5 Abs. 1 IfSG vor, dass die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland feststellt. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Bundesregierung nach Abstimmung mit dem RKI eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland sieht, weil die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik droht oder die dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik droht.

Was sind die Rechtsfolgen der Feststellung?

Wurde eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, wird der Bundesminister für Gesundheit ermächtigt, Rechtsverordnungen zu deren Bekämpfung zu erlassen. Ein bundesweit abgestimmtes Verhalten wird als erforderlich angesehen, um die Gefahren effektiv zu bekämpfen und die Akzeptanz der Maßnahmen zu gewährleisten. Zudem ist die Feststellung nach § 5 Abs. 1 IfSG tatbestandliche Voraussetzung für besondere Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG.

Welche Inhalte hat der Gesetzentwurf?

Das in der Abstimmung befindliche Gesetz enthält die Einführung eines Drei-Monats-Mechanismus: Beschließt der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung einer epidemischen Lage, dass sie fortbesteht, soll sie als aufgehoben gelten.

Außerdem können „Impfziele“ gesetzlich verankert werden, beispielsweise die Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe oder der Schutz von Personen mit besonders hohem tätigkeitsbedingtem Infektionsrisiko. Damit soll eine Grundlage für Entscheidungen geschaffen werden, aufgrund derer rechtssicher Prioritäten aufgestellt werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Verwaltungsgerichte zunehmend mit Klagen befassen müssen, welche die Bevorzugung der Kläger bei Corona-Impfungen zum Ziel haben, dies aber nicht den durch Verordnung festgelegten Impfprioritäten entspricht.

Weitere Informationen zum Gesetzesentwurf finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)