11.10.2021

Verstoß gegen Marktöffnungszeiten: Entzug der Standzuweisung

Ist die mehrfach verspätete Öffnung eines Verkaufsstandes auf einem Wochenmarkt ein Grund, die Marktzulassung zu widerrufen? Diese Frage musste das OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. vom 16.07.2021, Az. VG 4 K 313.19) beantworten.

Was tun bei einem Verstoß gegen Marktöffnungszeiten?

Mahnungen wegen verspäteter Öffnung nicht beachtet

Der Inhaber einer Standerlaubnis für einen Wochenmarkt öffnete seinen Stand an einigen Tagen erst nach dem offiziellen Beginn des Markts. Der Marktmeister ermahnte den Standbetreiber. Trotzdem war sein Stand an mehreren Terminen bei Öffnung des Markts nicht verkaufsbereit. Das Gewerbeamt stützte sich auf die Auskünfte des Marktmeisters zu dem Verstoß gegen die Marktöffnungszeiten und widerrief die Marktzulassung. Der Standbetreiber klagte.

Öffnungszeiten des Marktes in den Teilnahmebestimmungen für Händler nicht aufgeführt

Nach § 69 Abs. 1 GewO setzt die zuständige Behörde eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz fest. Demzufolge hatte das zuständige Gewerbeamt einen Markt als öffentlichen Wochenmarkt mit den im Internet einsehbaren Öffnungszeiten (mittwochs von 8:00 bis 14:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 16:00 Uhr) festgesetzt, stellt das OVG zunächst fest. Die Marktzeiten für den Wochenmarkt und der einzuhaltende Beginn der Verkaufsbereitschaft seien in den „Teilnahmebestimmungen für Markthändler/-innen auf öffentlichen Wochenmärkten“ nicht aufgeführt. Dennoch wurde der Standbetreiber vom Marktmeister schriftlich ermahnt. Der Standbetreiber wusste also, dass er seinen Stand um 8.00 Uhr zu öffnen hatte, fuhr das OVG fort.

Verspätete Öffnung als Gefahr für die Besucher

Der Standbesitzer fuhr auf das gut gefüllte Marktgelände auf und rangierte nach Marktbeginn mit dem Verkaufsanhänger. Dadurch entsteht eine Gefährdung von Marktbesuchern, entschied zuvor das Verwaltungsgericht der Vorinstanz. Dieser Einschätzung widersprach das OVG nicht.

Vorsätzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein

Der Händler hat den zugewiesenen Platz nicht rechtzeitig eingenommen und war auch bei Marktbegin nicht verkaufsbereit. Wegen der wiederholten Nichtbeachtung von bzw. wegen des Hinwegsetzens über Anordnungen und grundlegende Regeln/Obliegenheiten bei der Teilnahme an einem Wochenmarkt kann dem Händler ein vorsätzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein unterstellt werden, so das OVG weiter.

Es ist zu erwarten, dass sich das Verhalten des Händlers auch in Zukunft nicht nachhaltig ändern wird. Ein erneuter Verstoß gegen die Marktöffnungszeiten ist wahrscheinlich. Es muss also befürchtet werden, dass der Marktfrieden hierdurch weiter erheblich gestört wird. Angesichts der Historie besteht kein Vertrauen in eine dauerhaft anhaltende Verbesserung der Situation. Ein nach Marktbeginn erfolgender Standaufbau und ein nach Gutdünken beginnender Verkauf wie auch die Nichtbeachtung der Anordnungen des Marktmeisters können im Hinblick auf ein geordnetes Marktgeschehen wegen der sich daraus ergebenden negativen Vorbildfunktion gegenüber anderen Markthändlern nicht hingenommen werden.

GewO erlaubt das Ausschließen von Anbietern aus sachlich gerechtfertigten Gründen

Angesichts der gesetzlichen Regelungen in § 70 Abs. 3 GewO, wonach der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen u.a. einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen oder deren Teilnahme untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist (vgl. § 70a Abs. 1 i.V. mit § 67 GewO), ist der Marktausschluss gerechtfertigt.

Ergebnis

Das OVG bestätigte den Widerruf der Marktzulassung und entschied:

  1. Aus der Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt ergibt sich die Verpflichtung der Markthändler, bei Öffnung des Marktes verkaufsbereit zu sein.
  2. Der Marktveranstalter ist berechtigt, konkretisierende Anordnungen durch allgemeine Teilnahmebestimmungen und Verwaltungsakt gegenüber den Markthändlern zu erlassen.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)