14.05.2020

Einzelhandelskaufhaus bleibt geschlossen

Das OVG Greifswald hat entschieden, dass große Einzelhandelskaufhäuser geschlossen bleiben müssen, weil für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote hinreichende sachliche Gründe vorliegen, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend wahrscheinlich ist (OVG M-V, Beschluss vom 17.04.2020, Az. 2 KM 333/20 OVG).

Einzelhandelskaufhaus

Sachverhalt

Nach § 1 Abs. 1 der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels geschlossen. Ein Verkauf mittels Lieferdiensten oder Abholung bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tabak- und Genusswaren, Tierbedarfsmärkte und Blumenläden. Die Antragstellerin betreibt bundesweit eine Vielzahl von Warenhäusern, in Mecklenburg-Vorpommern u.a. große Einzelhandelskaufhäuser. Sie begehrt die Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 1 der Verordnung.

Das OVG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Regelung ist verhältnismäßig

Nach Auffassung des OVG erweist sich die befristete Regelung der Schließung sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels unter gleichzeitiger Bestimmung ausdrücklich bezeichneter Ausnahmefälle auch im konkreten Einzelfall der Antragstellerin als noch verhältnismäßiger, insbesondere erforderlicher und angemessener Eingriff in ihre Rechte. Zwar müsse die Antragstellerin einen empfindlichen Eingriff in ihre Rechte hinnehmen, der zu massiven Einkommenseinbußen führe, doch rechtfertige der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Coronavirus-Erkrankung in der derzeitigen Situation derart einschneidende beschränkende Maßnahmen. Für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote lägen hinreichende sachliche Gründe vor, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend wahrscheinlich vorliege.

Hinweise

Zwischenzeitlich dürfen diese großen Kaufhäuser entsprechend der jeweiligen Bundesland-Regelung dann geöffnet werden, wenn die Verkaufsfläche bis zu 800 m² reduziert wird. Aber: Das VG Hamburg, (Beschluss vom 22.04.2020, Az. 3 E 1675/20) hält auch diese Regelung für unrechtmäßig im Verhältnis zu den erlaubten Verkaufsstellen bis 800 m². Siehe auch OVG Hamburg, Zwischenverfügung vom 22.04.2020, Az. 5 Bs 64/20, die die 800-m²-Regelung vorläufig zulässt.

Quelle: Pressemitteilung des OVG M-V

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)