Gratis-Download: Eintragungen im Wettbewerbsregister
Das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen soll erreichen, dass Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begehen, nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren.
Einrichtung des Wettbewerbsregisters
Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt. Das Wettbewerbsregister wird dort in Form einer elektronischen Datenbank geführt.
Eintragung wegen Beauftragung mit Schwarzarbeit
In das Wettbewerbsregister sind nach § 2 WRegG bestimmte rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten und Bußgeldentscheidungen einzutragen. Hierzu gehören auch rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Beauftragung mit Schwarzarbeit ergangen sind, sofern eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro festgesetzt worden ist.
Ordnungswidrig handelt zunächst, wer vorsätzlich (§ 10 OWiG)
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder
- die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt. Der Schwarzarbeiter selbst ist im Wettbewerbsregister nicht eintragungsfähig.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich (§ 10 OWiG) Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d oder e SchwarzArbG genannte Vorschrift erbringen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Eintragungsfähig ist also stets nur der Auftraggeber von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich. Die Eintragung einschlägiger Bußgeldentscheidungen erfolgt nur, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 WRegG). Das ist der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört (§ 3 Abs. 3 Satz 2 WRegG). Unternehmen ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet (§ 3 Abs. 4 Satz 1 WRegG). Erlischt eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträglich, steht dies der Eintragung nicht entgegen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 WRegG).
Weitere Themen in diesem Download:
- Mitteilungspflicht
- Abfragepflicht öffentlicher Auftraggeber
- Löschung von Eintragungen
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