Gratis-Download: Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Wozu dient dieser Rechtsbehelf?
Der Einspruch ist der spezielle Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG) und gleichgestellte Bescheide wie Bußgeldbescheide gegen juristische Personen und Personengesellschaften (§ 88 OWiG), Einziehungsbescheide (§ 87 Abs. 1 OWiG) oder Verfallbescheide (§ 87 Abs. 6 OWiG). Durch den Einspruch wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig und damit auch nicht vollstreckbar (§ 89 OWiG). Der Einspruch verwandelt den Bußgeldbescheid in eine bloße Beschuldigung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren.
Wer ist einspruchsberechtigt?
Der Betroffene ist stets einspruchsberechtigt, auch wenn er noch minderjährig ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). In diesem Fall sind auch die Erziehungsberechtigten neben dem Betroffenen einspruchsberechtigt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 298 StPO, § 67 Abs. 3 JGG). Auch der Verteidiger (§§ 137 ff. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) kann gegen den Bußgeldbescheid, jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 298 StPO).
Andere Personen, auch Ehepartner, sind zwar grundsätzlich nicht einspruchsberechtigt. Sie können aber vom Betroffenen sogar mündlich mit der Einspruchseinlegung wirksam beauftragt werden. Die Verwaltungsbehörde muss dann beim Betroffenen klären, ob dieser den Einspruchsführer dazu beauftragt hatte. Im Zweifel muss zugunsten des Betroffenen von einem zulässigen Einspruch ausgegangen werden.
Außerdem beantworten wir diese Fragen
- In welcher Form kann Einspruch eingelegt werden?
- Kann der Einspruch beschränkt werden?
- Wie ist die Einspruchsfrist zu berechnen?
- Kann der Einspruch zurückgenommen werden?
- Was geschieht nach einem unzulässigen Einspruch?
- Wie ist nach einem zulässigen Einspruch zu verfahren?
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