29.01.2016

Einschläferung eines Rottweilers wegen lebensgefährlicher Verletzungen eines Mädchens

Zweijähriges Mädchen lebensgefährlich verletzt: Von einem Rottweiler ausgehende Gefahr rechtfertigt Einschläferung (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 5 B 925/15).

Gesetz über das Halten von Hunden

Ein Rottweiler hatte eine Familie angegriffen. Bei dem Angriff wurden dem Kind der Familie große Teile der Kopfhaut abgerissen, daneben erlitt es teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen. Die Ordnungsbehörde ordnete daraufhin die Einschläferung des Hundes an.

Der Eilantrag gegen die Anordnung der Einschläferung des Hundes blieb ohne Erfolg

Entscheidungsgründe

  • Der Bescheid der Behörde wird bestätigt und der Eilantrag der Halterin des Hundes abgelehnt.
  • Das Gericht ist ebenso wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Rottweiler ausgehenden Gefahren seine Einschläferung rechtfertigen.
  • Angesichts des drohenden immensen Schadens im Fall einer erneuten Beißattacke kommt es auch nicht in Betracht, den Hund – wie von der Halterin vorgeschlagen – in die Hände einer Tierschutzeinrichtung zu geben.
  • Bei seiner Einschätzung stützt sich das Gericht wie zuvor das VG maßgeblich auf ein amtstierärztliches Gutachten. Die Amtstierärztin hatte ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten festgestellt. Eine Beißhemmung habe während des unvermittelt gestarteten und sodann zielgerichtet über mehrere Minuten fortgesetzten Angriffs auf das Mädchen nicht bestanden. Der Rottweiler könne auch nicht mehr erfolgversprechend therapiert werden.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)