Schaden durch Verkauf von Weihnachtsbäumen – Sondernutzungserlaubnis abgelehnt
Hat der Verkauf von Weihnachtsbäumen in den letzten Jahren zu erheblichen Schädigungen einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage geführt, darf die Ordnungsbehörde das Erteilen einer weiteren Sondernutzungserlaubnis verweigern (VG Berlin, Beschl. vom 31.10.2016, Az. VG 24 L 348.16).
Verkauf von Weihnachtsbäumen in öffentlicher Grün- und Erholungsanlage
Ein Gewerbetreibender wollte zwischen dem 1. und dem 24.12.2016 Weihnachtsbäume auf einem Teil einer ca. 600 m2 großen öffentlichen Grün- und Erholungsanlage in Berlin-Mitte verkaufen. In den Vorjahren war die öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch die Sondernutzung erheblich beschädigt worden. Aus diesem Grund lehnte das Bezirksamt das Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis ab. Der Gewerbetreibende rief mit einem Eilantrag das zuständige Verwaltungsgericht an.
Gerichtsentscheidung über den erneuten Verkauf von Weihnachtsbäumen
Sondernutzung
- Der Verkauf von Weihnachtsbäumen auf öffentlichen Flächen ist eine Sondernutzung, weil er über deren Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs hinausgeht.
- Sondernutzungserlaubnisse werden nach Ermessen erteilt.
Nutzen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen
- Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen grundsätzlich nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
- Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch den Gewerbetreibenden hat in den letzten Jahren zu erheblichen Schädigungen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage geführt. Diesen Aspekt durfte die Behörde in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen.
- Auf Vertrauensschutz kann sich der Gewerbetreibende nicht berufen, da ihm bereits im Vorjahr mitgeteilt wurde, dass künftig keine weiteren Erlaubnisse erteilt werden.
Möglichkeit anderer Standorte prüfen
Das Interesse daran, die Berliner Bevölkerung in der Weihnachtszeit möglichst wohnortnah mit Weihnachtsbäumen zu versorgen, fällt nicht ins Gewicht. Denn bei der Entscheidung ist stets zu prüfen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben.
Ergebnis
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen das Bezirksamt wurde vom Gericht abgewiesen. Die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis erging zu Recht.