Ein gefährlicher Hund darf sichergestellt werden
Das VG Mainz hat entschieden, dass eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes einer Person versagt werden darf, die ein solches Tier zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts von einem Hundehalter ohne Erlaubnis übernimmt, wenn dieser weiter eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund behält (VG Mainz, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 1 L 72/15.MZ).
Ein Hundehalter hatte einen Hund, der nach klinischer Diagnostik ein American Staffordshire Terrier ist, der nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde aufgrund der Rassevermutung als gefährlicher Hund gilt und für dessen Haltung eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Die zuständige Verwaltungsbehörde kündigte die Versagung der Erlaubnis an und lehnte später dem Vater, der zwischenzeitlich den Hund übernommen hatte, die Erlaubnis ab. Sie ordnete mit sofortiger Wirkung die Sicherstellung des Hundes an. Zur Begründung eines gerichtlichen Eilantrags machte der antragstellende Vater geltend, er habe den Hund übernommen, um ihm einen Aufenthalt in einem Tierheim zu ersparen. Aus Tierschutzgründen habe er ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
- Nach Auffassung des Gerichts ist dem Antragsteller die Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes zu Recht versagt worden.
- Zwar hat der Landesgesetzgeber geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung ausnahmsweise besteht, wenn dadurch ein Aufenthalt des Hundes in einem Tierheim vermieden werden kann. Eine solche Situation kann im vorliegenden Fall jedoch nicht bejaht werden.
- Die rechtlichen Vorgaben wurden bewusst umgangen, wenn erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen und dann bei drohender Versagung der Erlaubnis an eine andere Person abgegeben wird, ohne dass der ursprüngliche Hundehalter seine Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier verliert.
- Hier wohnen Sohn und Vater im selben Haus, und es ist vorgesehen, dass sich der Hund bei beiden aufhält. Damit stellen sich letztlich beide als Hundehalter dar.
- Es ist auch unerheblich, ob beim Erwerb bekannt gewesen ist, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelte.
- Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung entspricht den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung wurde dargelegt.
- Die Haltung dieses Hundes bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn „ein berechtigtes Interesse“ an der Haltung des gefährlichen Hundes besteht, das hier nicht vorliegt.
- Es liegt auf der Hand, dass ein berechtigtes Interesse selbst bei einem sog. Tierheimhund nicht bestehen kann, wenn die Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde bewusst umgangen werden. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können.