Ein Beißvorfall und die Folgen
Darf angeordnet werden, dass ein gefährlicher Hund nur von Personen ausgeführt wird, denen er zuverlässig gehorcht (VGH München, Beschl. vom 02.12.2024, Az. 10 CS 24.1697)?

Ordnungsverfügung nach Beißvorfall
Eine Ordnungsbehörde ordnete gegenüber dem Halter eines Rottweiler-Rüden an, dass
- sein Hund außerhalb der Wohnung bzw. des eigenen Besitztums nur noch mit ordnungsgemäß angebrachtem Maulkorb ausgeführt werden darf und
- der Hund nur von Personen ausgeführt werden darf, denen er zuverlässig gehorcht.
Außerdem wurden dem Halter
- verschiedene Informations- und Meldepflichten auferlegt sowie
- die sofortige Vollziehung angeordnet.
Vorausgegangen war ein Beißvorfall. Der Rottweiler-Rüde lief auf einen anderen Hund zu und biss diesen in Hals und Unterkiefer. Der gebissene Hund musste tierärztlich behandelt werden.
Der Rottweiler ist ein „gefährlicher“ Hund
Zunächst stellte der VGH fest, dass der Rottweiler-Rüde gefährlich i.S. des Landeshundegesetzes ist (hier: Art. 18 Abs. 2 LStVG), weil eine konkrete Gefahr vorlag, weil es zu einem Beißvorfall oder einem sonstigen Schadensfall durch den Hund kam und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne eine sicherheitsrechtliche Anordnung auszuschließen ist.
Welche Maßnahmen sind rechtmäßig …
Dann widmete sich das Gericht dem Inhalt der Ordnungsverfügung. Bei summarischer Überprüfung erwiesen sich als rechtmäßig:
- der Maulkorbzwang
- die Anordnung, dass die Maßnahmen auch gelten, wenn der Hund durch andere Personen ausgeführt oder betreut wird, und dass der Halter diese Personen über die getroffenen Anordnungen zu informieren sowie auf geeignete Weise sicherzustellen hat, dass diese beauftragte Person die Maßnahmen einhält
- die Anordnung, dass der Maulkorbzwang auch zu beachten ist, wenn dritte Personen den Hund ausführen oder betreuen
- die verfügte Meldepflicht bei Überlassung an einen neuen Halter.
Letztere Maßnahme erkannte der VGH deshalb für rechtmäßig, weil bei einem Halterwechsel die Anordnungen ihre Wirkung verlieren und somit eine nicht hinnehmbare Sicherheitslücke entstehen würde.
… und welche Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Rechtsordnung?
Die Anordnung, dass der Hund nicht von Personen ausgeführt werden darf, die psychisch oder physisch oder mangels Sachkenntnis in der Haltung von Hunden nicht in der Lage seien, den Hund stets sicher zu beherrschen und zu kontrollieren (wie z.B. einige Kinder und Jugendliche, erheblich alkoholisierte Personen) oder denen der Hund nicht zuverlässig gehorcht, sowie der ausdrücklichen Erstreckung dieser Anordnung auf den Halter sah der VGH allerdings kritisch:
Erhebliche rechtliche Bedenken hatte das Gericht mit der Bestimmtheit der gewählten Formulierung des „zuverlässigen Gehorchens“ (hier Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).
- Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Anforderungen an Personen, die den Hund ausführen, gestellt werden. Die Ansichten darüber, wann ein Hund „zuverlässig gehorcht“, gehen oftmals auseinander. Insoweit ist diese Maßnahme nicht inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Formulierung „zuverlässig gehorcht“ so zu verstehen ist, dass der Hund der jeweiligen Person „jederzeit sofort gehorchen“ muss. Dann wäre die Anordnung aber unverhältnismäßig, da dieses Verständnis dazu führen könnte, dass der Hund faktisch von niemandem mehr ausgeführt werden darf.
- Außerdem ist es zweifelhaft, ob das Verbot des Ausführens des Hundes durch Personen, denen er nicht zuverlässig gehorcht, überhaupt erforderlich ist. Der Maulkorbzwang soll gerade den Gefahren begegnen, die insbesondere dadurch entstehen, dass der Hund in bestimmten Einzelfällen (etwa bei starken Außenreizen wie der Begegnung mit einem anderen Hund oder einem Menschen) eben nicht gehorcht, auch wenn er im Allgemeinen die Kommandos des Hundeführers durchaus befolgt. Sachgerechter wäre es, so das Gericht, wenn allgemein auf die „Kontrolle“ über den Hund abgestellt wird.
Ergebnis
Der VGH stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Anordnung, dass der Hund nur von Personen ausgeführt werden darf, denen er zuverlässig gehorcht, wieder her. Die übrigen Anordnungen sind nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig. Dem Halter kann es zugemutet werden, sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen.