14.08.2017

Eilanträge: Spielhallenbetreiber gegen Losverfahren erfolgreich

Im Rechtsstreit um die angeordnete Schließung von ca. 950 Spielhallen hat das VG Lüneburg die Gewerbeämter im Eilverfahren angewiesen, deren Weiterbetrieb nach dem 01.07.2017 zu dulden, wenn das Los darüber entschieden hatte, welche Spielhallen bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 100 Metern schließen müssen (Beschlüsse vom 18.07.2017, Az. 5 B 95/17 u.a.).

Spielhallenbetreiber gegen Losverfahren

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV)

  • bedarf u.a. die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle zusätzlich einer glückspielrechtlichen Erlaubnis (§ 24 Abs. 1 GlüStV),
  • ist zwischen den Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (§ 25 Abs. 1 GlüStV) und
  • der Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort (Verbundspielhallen) ist nicht erlaubnisfähig (§ 25 Abs. 2 GlüStV).

Wurde einer Spielhalle bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt, brauchten diese Spielhallen die Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV bis zum 30.06.2017 nicht erfüllen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Nach diesem Zeitpunkt können die Behörden Befreiungen von der Erfüllung einzelner Anforderungen, insbesondere auch vom Verbot des Betriebs von Verbundspielhallen, für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV).

Losverfahren

Betreiber von Spielhallen gingen vor dem VG Lüneburg gegen Bescheide vor, mit denen beantragte glückspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Verbundspielhallen und Spielhallen, die den Mindestabstand nicht einhalten, abgelehnt wurden. Sofern zwischen mehreren Spielhallen eine Auswahlentscheidung zu treffen war, führten die Behörden Losverfahren durch. Zudem kündigten sie Schließungsverfügungen an, wenn die Spielhallen ohne Erlaubnis weiter betrieben würden.

Entscheidungsgründe

  • Den Anträgen wurde stattgegeben, soweit ein Losverfahren wegen Unterschreiten des Mindestabstandes zwischen verschiedenen Spielhallenbetreibern an unterschiedlichen Standorten durchgeführt wurde.
    Ein Losverfahren könne nur dann als letztes Mittel durchgeführt werden, so das VG, wenn sich die Spielhallen bei Berücksichtigung sachlicher Kriterien, wie etwa der persönlichen Zuverlässigkeit, des Standortes oder des Zeitpunktes der gewerberechtlichen Erlaubnis, als gleichrangig erweisen würden. Solche sachlichen Kriterien hätten bei der Auswahl der Spielhalle, deren Betrieb fortgeführt werden darf, herangezogen werden können und müssen.
  • Die Eilanträge wurden jedoch ablehnt, sofern sie das Verbot der Fortführung einer Verbundspielhalle eines einzigen Betreibers betrafen.
    Soweit die Auswahl der Spielhalle, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, durch ein Losverfahren erfolgt sei, sei dies in dieser Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden. Durch einen einzigen Betreiber im baulichen Verbund betriebene Spielhallen würden regelmäßig keine relevanten sachlichen Unterschiede aufweisen.
  • Allein wirtschaftliche Gründe sind nicht ausreichend, um dem Ausnahmecharakter der Härtefallregelung gerecht zu werden und von einer unbilligen Härte (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) auszugehen.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)