Erstattet Gemeinde Kosten für Bekämpfung von Eichenprozessionsspinnern?
Der Befall von Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stellt keine vom Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar. Deshalb haben Gemeinden für die Bekämpfung der Plage durch die Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen (VG Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018, Az. 1 A 94/15 MD).
Eichenprozessionsspinner: Wer trägt Kosten für Beseitigung?
Die Beteiligten stritten darum, ob ein Grundstückseigentümer für den Befall der auf seinem Grundstück stehenden Eichen mit Eichenprozessionsspinnern ordnungsrechtlich verantwortlich ist und die Tiere auf seine Kosten beseitigen lassen musste. Die Gemeinde erließ einen Bescheid, mit dem der Eigentümer eines mit Eichen bewachsenen Grundstücks verpflichtet wurde, die dort befindlichen Eichenprozessionsspinner durch Absaugen zu entfernen. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und begehrte die Erstattung der durch diese Beseitigungsmaßnahme entstandenen Kosten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.
Entscheidungsgründe
- Es besteht keine ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers.
- Der Ordnungsbescheid der Gemeinde wird aufgehoben.
- Die beklagte Gemeinde hat die angefallenen Kosten für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner zu erstatten.
- Der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stellt keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr.
- Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers ist daher abzulehnen. Dementsprechend sind ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten durch die Beklagte zu erstatten.
Hinweis
Diese Entscheidung ist für die Praxis unverständlich. Im Sinne der Gefahrenabwehrgesetze ist der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer für diese Gefahrenabwehr zuständig. Es ist zu hoffen, dass das obere Gericht diese Entscheidung nicht teilt.
Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Gesundheitsgefahr durch Eichenprozessionsspinner: Zustandsverantwortlichkeit“.