11.05.2017

E-Zigaretten: Abverkauf nach altem Recht nur noch bis 20.5.2017

Bis zum 20. Mai 2017 läuft der Abverkauf der nach altem Recht hergestellten E-Zigaretten und Liquids. Ab diesem Zeitpunkt dürfen diese Restbestände nicht mehr in den Handel.

E-Zigaretten

Was gilt ab 20. Mai?

Ab 21. Mai 2017 sind in E-Zigaretten nur noch Flüssigkeiten in Liquideinheiten von zehn Millilitern zulässig. Doch nicht nur die Einheitsgröße, sondern auch die zulässige Nikotinmenge unterliegt nun einer Beschränkung: Sie darf einen Wert von 20 mg/ml nicht überschreiten. Dies folgt aus einer EU-Richtlinie.

Außerdem sind etliche der bisher erlaubten Zusatzstoffe (z.B. Vitamine) künftig untersagt. Zudem werden keine Produkte mehr erhältlich sein, die vitalitätssteigernden Charakter vermitteln, wie solche mit Koffein.

Als Schutzmaßnahme ist nun vorgesehen, dass die E-Zigaretten und Liquidflaschen kindersicher sein müssen.

Besonderes Augenmerk wird der Verbraucher sicher auf den demnächst erforderlichen Beipackzettel legen; dieser muss ab 20. Mai allen E-Zigaretten und E-Liquidflaschen beigefügt werden.

Verbraucher dürfen bislang erworbene Produkte konsumieren

Für Produkte, die vor dem 20. Mai 2017 erworben wurden und die nach der alten Rechtslage produziert wurden, gilt Bestandsschutz; das heißt, der Verbraucher, der sie vor dem 20. Mai 2017 legal erworben hat, darf die nun nicht mehr verkäuflichen Einheiten auch verbrauchen.

Das trifft besonders die E-Liquids mit Nikotin. Denn diese waren in der Vergangenheit regelmäßig in 20-, 30- oder 50-ml-Flaschen erhältlich.

Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)