22.10.2020

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Oktober 2020)

Ein E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug, Bauvorhaben im Außenbereich, die in Sachsen-Anhalt geltende Maskenpflicht in Ladengeschäften gilt vorerst weiter. Außerdem in der Übersicht: Pop-up-Radwege, Bestandsschutz, Schwingerclubs, Prostitutionsstätten, Abstandsgebot.

Rechtsprechung in Kürze:
Gericht Datum Aktenzeichen
AG München 09.01.2020 941 Cs 414 Js 196533/19

E-Scooter ist Kraftfahrzeug

E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug – Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen.

VG Berlin 04.09.2020 11 L 205/20

Einrichtung von Pop-up-Radwegen verboten

Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass im Berliner Stadtgebiet keine acht verschiedenen temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) eingerichtet werden durften und dass die entsprechenden Schilder entfernt werden müssen.

OVG Münster 17.08.2020 10 E 592/20

Bauvorhaben im Außenbereich

Nicht jedes Bauvorhaben, dessen Verwirklichung nur im Außenbereich Sinn hat, ist allein deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen (hier Vereinsheim).

LVerfG Sachsen-Anhalt 19.08.2020 LVG 21/20 (K 3)

Maskenpflicht

Die in Sachsen-Anhalt geltende Maskenpflicht in Ladengeschäften gilt vorerst weiter.

 OVG Münster  19.08.2020  10 B 1087/20

Berufung auf Bestandsschutz nicht rechtens

Auf einen durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz kann sich ein Antragsteller nicht berufen, wenn die vorgesehene Nutzung der Räume als Shisha-Café außerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Gaststätte liegt. Bestandsschutz kommt nicht in Betracht, wenn die zur Genehmigung gestellten baulichen Änderungen zum Betrieb eines Shisha-Cafés den Einbau von Lüftungsanlagen erforderlich machen; diese werfen die Genehmigungsfrage insgesamt neu auf.

 VG Düsseldorf  20.08.2020  26 L 1516/20

Rechtsmäßige Schließung eines Schwingerclubs

Die Corona-bedingte Schließung eines Swingerclubs ist rechtmäßig.

OVG Hamburg 20.08.2020 5 Bs 114/20

Schließung von Prostitutionsstätten

Das auf eine Coronavirus-Eindämmungsverordnung gestützte Verbot, Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr zu öffnen, ist gegenwärtig auch dann ein verhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn dort allein erotische Massagen angeboten werden sollen, bei denen wiederum lediglich der Geschlechtsverkehr ausgeschlossen ist.

 OVG Lüneburg  24.08.2020  13 MN 297/20

Abstandsgebot gerechtfertigt

Das in § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NdsCOVVO angeordnete Abstandsgebot für Besucher von Kinovorführungen ist nach gegenwärtiger Sachlage gerechtfertigt. Weder Maßnahmen zu einer reinen Kontaktdatenerhebung und -dokumentation noch ein bloßer Appell an die Kinobesucher, den Abstand in einem § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NdsCOVVO entsprechenden Umfang freiwillig und eigenverantwortlich zu wahren, erscheint gleichermaßen erfolgversprechend.

 VGH München  26.08.2020  20 CE 20.1806

Bordellbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV

Als „Bordellbetriebe“ i.S.v. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sind nach der Systematik der Verordnung und der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers nur solche Betriebe anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen möglich ist und – vergleichbar den Bedingungen in Clubs und Diskotheken – die Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln dem konkreten Zweck und Gepräge des Aufeinandertreffens zuwiderliefe. Kein Bordellbetrieb ist eine Liegenschaft bestehend aus vier Häusern mit insgesamt 24 der Prostitutionsausübung dienenden Zimmern.

 OVG Lüneburg  28.08.2020  13 MN 307/20

Ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten nicht erforderlich

Die in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NdsCOVVO vom 10.7.2020 angeordnete vollständige und ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Straßenprostitution für den Publikumsverkehr und Besuche ist aller Voraussicht nach jedenfalls nicht (mehr) erforderlich, weil den zulässigen Regelungsadressaten, den Betreibern derartiger Einrichtungen bzw. betroffenen Erbringern sexueller Dienstleistungen, mildere Beschränkungen auferlegt werden können, die gleichermaßen zur Förderung des legitimen öffentlichen Zwecks „Gesundheitsschutz“ geeignet wären.

Vgl. auch

  • OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2020, Az. 13 MN 299/20
  • OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.09.2020, Az. 3 R 156/20
  • OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2020, Az. 13 B 902/20
Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt