Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Oktober 2020)
Ein E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug, Bauvorhaben im Außenbereich, die in Sachsen-Anhalt geltende Maskenpflicht in Ladengeschäften gilt vorerst weiter. Außerdem in der Übersicht: Pop-up-Radwege, Bestandsschutz, Schwingerclubs, Prostitutionsstätten, Abstandsgebot.
Gericht | Datum | Aktenzeichen |
AG München | 09.01.2020 | 941 Cs 414 Js 196533/19 |
E-Scooter ist KraftfahrzeugE-Scooter gilt als Kraftfahrzeug – Trunkenheit auf dem E-Scooter ist der am Steuer gleichzusetzen. |
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VG Berlin | 04.09.2020 | 11 L 205/20 |
Einrichtung von Pop-up-Radwegen verbotenDas VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass im Berliner Stadtgebiet keine acht verschiedenen temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) eingerichtet werden durften und dass die entsprechenden Schilder entfernt werden müssen. |
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OVG Münster | 17.08.2020 | 10 E 592/20 |
Bauvorhaben im AußenbereichNicht jedes Bauvorhaben, dessen Verwirklichung nur im Außenbereich Sinn hat, ist allein deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen (hier Vereinsheim). |
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LVerfG Sachsen-Anhalt | 19.08.2020 | LVG 21/20 (K 3) |
MaskenpflichtDie in Sachsen-Anhalt geltende Maskenpflicht in Ladengeschäften gilt vorerst weiter. |
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OVG Münster | 19.08.2020 | 10 B 1087/20 |
Berufung auf Bestandsschutz nicht rechtensAuf einen durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz kann sich ein Antragsteller nicht berufen, wenn die vorgesehene Nutzung der Räume als Shisha-Café außerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Gaststätte liegt. Bestandsschutz kommt nicht in Betracht, wenn die zur Genehmigung gestellten baulichen Änderungen zum Betrieb eines Shisha-Cafés den Einbau von Lüftungsanlagen erforderlich machen; diese werfen die Genehmigungsfrage insgesamt neu auf. |
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VG Düsseldorf | 20.08.2020 | 26 L 1516/20 |
Rechtsmäßige Schließung eines SchwingerclubsDie Corona-bedingte Schließung eines Swingerclubs ist rechtmäßig. |
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OVG Hamburg | 20.08.2020 | 5 Bs 114/20 |
Schließung von ProstitutionsstättenDas auf eine Coronavirus-Eindämmungsverordnung gestützte Verbot, Prostitutionsstätten für den Publikumsverkehr zu öffnen, ist gegenwärtig auch dann ein verhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn dort allein erotische Massagen angeboten werden sollen, bei denen wiederum lediglich der Geschlechtsverkehr ausgeschlossen ist. |
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OVG Lüneburg | 24.08.2020 | 13 MN 297/20 |
Abstandsgebot gerechtfertigtDas in § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NdsCOVVO angeordnete Abstandsgebot für Besucher von Kinovorführungen ist nach gegenwärtiger Sachlage gerechtfertigt. Weder Maßnahmen zu einer reinen Kontaktdatenerhebung und -dokumentation noch ein bloßer Appell an die Kinobesucher, den Abstand in einem § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NdsCOVVO entsprechenden Umfang freiwillig und eigenverantwortlich zu wahren, erscheint gleichermaßen erfolgversprechend. |
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VGH München | 26.08.2020 | 20 CE 20.1806 |
Bordellbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMVAls „Bordellbetriebe“ i.S.v. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sind nach der Systematik der Verordnung und der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers nur solche Betriebe anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen möglich ist und – vergleichbar den Bedingungen in Clubs und Diskotheken – die Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln dem konkreten Zweck und Gepräge des Aufeinandertreffens zuwiderliefe. Kein Bordellbetrieb ist eine Liegenschaft bestehend aus vier Häusern mit insgesamt 24 der Prostitutionsausübung dienenden Zimmern. |
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OVG Lüneburg | 28.08.2020 | 13 MN 307/20 |
Ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten nicht erforderlichDie in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NdsCOVVO vom 10.7.2020 angeordnete vollständige und ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Straßenprostitution für den Publikumsverkehr und Besuche ist aller Voraussicht nach jedenfalls nicht (mehr) erforderlich, weil den zulässigen Regelungsadressaten, den Betreibern derartiger Einrichtungen bzw. betroffenen Erbringern sexueller Dienstleistungen, mildere Beschränkungen auferlegt werden können, die gleichermaßen zur Förderung des legitimen öffentlichen Zwecks „Gesundheitsschutz“ geeignet wären. Vgl. auch
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