08.06.2015

Durch Private ausgewertete Geschwindigkeitsübertretung hat keine Beweiskraft

Hat faktisch ein Privatunternehmen die alleinige Auswertung der Datensätze einer Geschwindigkeitsmessung übernommen, kann das erzielte Ergebnis nicht Grundlage einer Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sein (AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 385 OWi – 9863 Js 1377/15).

Geschwindigkeitsübertretung Kontrolle

Der Betroffene befuhr eine Bundesstraße, an der eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage einer Firma aufgestellt war. Er überschritt die zulässige Geschwindigkeit um 22 km/h.

Darum besteht bei dieser Geschwindigkeitsübertretung ein Beweisverwertungsverbot

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Unklar: Hat Ordnungspolizeibeamter Messdaten der Geschwindigkeitsübertretung ausgewertet?

Um eine Überzeugungsbildung des Gerichts zu ermöglichen, wäre es nötig gewesen, dass die vorhandenen Messdaten von einem Ordnungspolizeibeamten ausgewertet worden wären. Dies ist jedoch vorliegend nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfolgt.

Der Zeuge H gab in seiner Vernehmung in der Beweisaufnahme an, er sei als Ordnungspolizeibeamter für die Stadt tätig. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit würde er die hier gegenständliche Anlage betreuen und die dort produzierten Daten auswerten. Diese würde er gemeinsam mit den weiteren als Zeugen geladenen, jedoch nicht vernommenen Personen unternehmen. Ob der Zeuge den hier gegenständlichen Vorfall ausgewertet hat oder nicht, konnte er nicht klären. Dies sei nicht aufgezeichnet worden. Es ist jedenfalls nicht ausschließbar.

Aufgrund der Zeugenvernehmung des Mitarbeiters der Ordnungspolizei ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass vorliegend überhaupt eine hoheitliche Auswertung durch eine Ordnungsbehörde durchgeführt wurde. Der Zeuge räumte in seiner Vernehmung ein, dass er nicht überprüfte, ob es sich bei der auf dem Fahrerfoto erkennbaren Person um die Person handle, die auch auf dem Übersichtsfoto zu erkennen ist. Auch räumte der Zeuge ein, dass er nicht überprüfte, ob die ursprüngliche Datei der Messanlage nach der Vorauswertung durch die beauftragte Firma unverändert war.

Privatunternehmen übernimmt alleinige Auswertung

Diese Umstände führen dazu, dass vorliegend faktisch ein Privatunternehmen die alleinige Auswertung der Datensätze übernommen hat.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens ureigene hoheitliche Aufgabe ist. Es ist daher völlig unverständlich, warum die Ordnungsbehörde ihre ureigene Aufgabe an ein Privatunternehmen vollständig delegiert und dieses nicht einmal überprüft. Hierbei verkennt die Ordnungsbehörde auch, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsübertretung nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt, mit dem ein Gewinn erworben werden soll, sondern einzig und allein um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr.

Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt einen Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.

Hinweis

Sehen Sie hierzu auch das Urteil des AG Parchim vom 01.04.2015, Az. 2215/14, das besagt:

Hat die Verwaltungsbehörde die Auswertung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung, deren Ergebnis ggf. schließlich zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrer wegen Geschwindigkeitsübertretung führen soll, in vollem Umfang in die Hände eines privaten Unternehmens gegeben, besteht hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190000546

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)