02.12.2022

Dürre erreicht die Friedwälder

Die Trockenheit der letzten Jahre macht auch vor den Friedwäldern nicht halt und stellt die Gemeinden als Träger dieser Einrichtungen vor unerwartete Probleme.

Dürre Friedwälder

Was ist ein Friedwald?

Ein Friedwald ist kein Waldfriedhof, sondern ein Stück naturbelassenes Waldgrundstück, in dem Menschen ihre Asche am Fuße eines Baums beisetzen lassen können. Die Bäume eines solchen Friedwalds sind eingemessen, markiert und in ein Baumregister eingetragen. Sie sind 99 Jahre gegen Abholzung geschützt. Es steht frei, den Baum mit einem Schild zu versehen, auf dem ein Name oder die Daten des dort beigesetzten Verstorbenen vermerkt werden können (aus dem Handbuch „Friedhof- und Bestattungswesen“, WEKA-MEDIA, Kissing).

Keine „naturgemäße“ Bestattung im Friedwald

Viele Menschen verbinden das Beisetzen der Asche eines Verstorbenen mit einer naturgemäßen Bestattung. Dies ist nicht der Fall. Das Verbrennen eines Leichnams ist nicht naturgemäß, ebenso das Hinterlassen von Grabschmuck, Bildern, Plastikblumen oder Stofftieren, obwohl dies nach den Benutzungsordnungen nicht erlaubt ist.

Vor Abholzung für 99 Jahre geschützt

Wenn das Beisetzen der Asche schon nicht naturgemäß ist, verspricht ihr schichtweises Einbringen das Entstehen eines neuen Waldes. Der Friedwald ist kein Wirtschaftswald. Die ausgewählten, eingemessenen und registrierten Bäume sind nach den Benutzungsordnungen für 99 Jahre, gerechnet ab Inbetriebnahme des Friedwaldes, gegen Abholzung geschützt.

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Mit dem Klimawandel nicht gerechnet

Das Ausbleiben von ausreichenden Regenfällen bringt dieses Konzept ins Wanken. Mehrere Jahre ausgeprägter Dürre zehren an der Substanz der Bäume, auch im Friedwald. Totholz oder sogar abgestorbene Äste bedrohen die Sicherheit der trauernden Besucher. Dies stellt die Gemeinden als Betreiber der Friedwälder vor neue Herausforderungen.

Dürre Friedwälder
Auch nach dem Abholzen ein Ort zum Trauern.

Zwar betreten Erholungssuchende den Wald auf eigene Gefahr, denn der Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren. Für atypische Gefahren im Wald, die künstlich geschaffen sind, haften die Waldbesitzer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung der Gemeinden wird in den Benutzungsordnungen im Regelfall eingeschränkt, sodass die Gemeinde nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das bedeutet konkret:

Gemeinde wegen grober Fahrlässigkeit

Ist der Gemeinde bekannt, dass von einem Baum eine Gefahr ausgeht, weil er trockenes Kronenholz aufweist oder Pilzbefall bzw. Schleimfluss vorhanden ist und dadurch zu befürchten ist, dass abgestorbene Äste herabfallen oder sogar der Baum umzustürzen droht, und unternimmt sie nichts zur Gefahrenabwehr, haftet die Gemeinde wegen grober Fahrlässigkeit nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht.

Die Gemeinden sind aus diesem Grund gehalten, entgegen dem Schutz der Bestattungsbäume gegen Abholzung Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

Dürre Friedwälder
Besorgter Blick nach oben: Ist trockenes Kronenholz zu sehen?

Nur behutsame Maßnahmen

Der Einsatz von schwerem Gerät ist aus Gründen der Pietät nicht angezeigt, daher kommen nur behutsame Maßnahmen in Betracht, z.B. das Entfernen von Totholz durch einen Baumkletterer oder als Ultima Ratio das Fällen des Baumes mittels leiser Kettensägen.

Teilweise wird auch darüber nachgedacht, einen mehrere Meter hohen Baumstumpf stehen zu lassen, um den Ort der Trauer zu erhalten.

Angehörige in Problemlösung einbeziehen

Auf jeden Fall muss das Gespräch mit den Angehörigen gesucht werden, um sie in die Problemlösung einzubeziehen. Dabei ist zu bedenken, dass die Nutzungsrechte an den Grabstätten an Gemeinschaftswahlbäumen für mehrere Jahrzehnte zugesichert wurden, z.B. 50 Jahre bzw. an einem Gemeinschaftsbaum 30 Jahre.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)