Dürfen zwei Gänse im allgemeinen Wohngebiet gehalten werden?
Ein Klassiker für die Ordnungsbehörden sind die Tierhaltung und die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Das VG Köln (Urteil vom 01.07.2015, Az. 23 K 42/14) musste entscheiden, ob es zulässig ist, neben Hunden, Katzen und Kaninchen auch Gänse in einem allgemeinen Wohngebiet zu halten.
Ein Ehepaar hielt auf seinem rund 1.000 m² großen Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet seit vielen Jahren immer wieder unterschiedliche Kleintiere. Nachbarn beschwerten sich über das Geschnatter von zwei Gänsen bei der Ordnungsbehörde. Diese gab dem Ehepaar auf, die Gänse vom Grundstück zu entfernen, da es nicht zulässig sei, Gänse in einem allgemeinen Wohngebiet zu halten. Das Ehepaar verteidigte sich, die Tiere würden nachts in einem Stall gehalten, sodass zur Nachtzeit von ihnen kein Lärm ausgehe. Zudem passten Gänse zum ländlichen Charakter der Gemeinde.
Entscheidungsgründe
- In einem reinen Wohngebiet sind neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden sind und das Wohnen nicht wesentlich stören.
- Die Kleintierhaltung ist daher zwar nicht generell ausgeschlossen, allerdings könnten nur solche Tiere gehalten werden, die regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen sind, z.B. Hunde, Katzen oder Kaninchen.
- Gänse hingegen sind besonders schreckhafte Tiere. Sie können die Wohnruhe stören und sind daher in einem allgemeinen Wohngebiet generell nicht zulässig.
Ergebnis
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Ordnungsbehörde und wies die Klage des tierfreundlichen Ehepaars ab.