Verkehrshindernisse entlang einer Hofdurchfahrt beseitigen?
Der VGH München musste entscheiden, ob die Ordnungsbehörde Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse, die entlang einer Hofdurchfahrt aufgeschichtet waren, beseitigen durfte (Beschl. vom 23.11.2015, Az. 11 ZB 15.1571)
Eine Straßenverkehrsbehörde verpflichtete einen Grundstückseigentümer, im Bereich einer Hofdurchfahrt Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen, die eine Durchgangsstraße von 4 Metern Breite auf nur noch 3 Meter Breite reduzierten. Die Hindernisse, mit denen der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer nicht rechnen konnte, seien bei Dunkelheit nicht oder nur schwer zu erkennen, begründete die Straßenverkehrsbehörde ihren Bescheid. Größere Fahrzeuge könnten die Engstellen nicht mehr passieren. Gegen Bescheid klagte der Eigentümer.
Die Gerichtsentscheidung
- Der Eigentümer ist Störer i.S.d. § 32 StVO.
- Er war nicht berechtigt, Verkehrshindernisse i.S.d. § 32 StVO auf die Straße zu verbringen.
- Der Eigentümer ist auch nicht berechtigt, die Straße eigenmächtig zu sperren, auch wenn er der Auffassung ist, dass die Hofdurchfahrt keine öffentliche Verkehrsfläche ist.
- Der Bescheid der Straßenverkehrsbehörde ist daher rechtmäßig ergangen.