Dürfen nicht amtliche Verkehrsschilder entfernt werden?
Nach dem Ablehnen von Tempo 30 für die Ortsdurchfahrt einer Gemeinde rief die „Initiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm“ dazu auf, dreißig „Freiwillig 30“-Schilder zu beschaffen, zu verteilen und an geeigneten Stellen anzubringen. Der Straßenverkehrsbehörde waren die Schilder ein Dorn im Auge (VG Freiburg, Beschl. vom 08.08.2024, Az. 6 K 226/24).
„Freiwillig 30“
Die Eigentümer eines Anwesens brachten an der Grenze ihres Grundstücks zu einer Straße in etwa 2 m Höhe ein wetterfestes Metallschild von ca. 70 cm x 30 cm an. Das Schild ähnelt den Vorschriftszeichen 274-30 und 274.1. Über der „30“ befindet sich die Aufschrift „Freiwillig“ und darunter sind in schwarzer Scherenschnitt-Zeichnung fünf (von links nach rechts) rennende Kinder abgebildet.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnete das Entfernen des Schildes an. Die Befürworter des Tempolimits legten Widerspruch ein beantragten das Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 i.V. mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, bestimmt § 33 Abs. 2 StVO. Vergebens suchte das VG nach einer Rechtsgrundlage in der StVO, die zum Beseitigen solcher Schilder oder Einrichtungen ermächtigt. Daher ist auf die Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes der Bundesländer (hier: §§ 1, 3 PolG BW) i.V. mit § 33 Abs. 2 StVO zurückzugreifen, entschied das VG.
Verhindern von Eingriffen in die amtliche Beschilderung
Der Zweck von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO besteht darin, Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen – im gravierendsten Fall bis zur Wirkungslosigkeit – durch „private Verkehrszeichen“ zu verhindern, belehrte das Gericht die Befürworter des Tempolimits.
Und: Missverständnisse zwischen straßenverkehrsbehördlich tatsächlich angeordneten Verkehrsregelungen und den Verkehrsvorstellungen von Privatpersonen sollen vermieden werden.
Subsumtion des VG
Unter Berücksichtigung dieser Zwecke spricht nach Auffassung des VG sehr viel für die Annahme, dass das zielgerichtet mit Auswirkung auf den öffentlichen Verkehr angebrachte „Freiwillig 30“-Schild nach § 33 Abs. 2 StVO unzulässig ist.
Ergebnis
Das Gericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, weil seiner Auffassung nach der Bescheid der Straßenverkehrsbehörde rechtmäßig ergangen ist.