Dürfen Gemeinden kostenlose Passfotos anbieten?
Eine Gemeinde darf ihren Bürgern anbieten, bei der Beantragung von Ausweispapieren kostenlos Passfotos zum Zweck der Ausweiserstellung anzufertigen. Mit der Herstellung der Bilder wird die Gemeinde nicht am allgemein zugänglichen Markt tätig, sondern nur als Pass- bzw. Personalausweisbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde liegt daher nicht vor (VG Münster, Urteil vom 08.05.2015, Az. 1 K 94/14).
Die Klägerin, ein Foto-Fachgeschäft, wendet sich mit ihrer Klage gegen das Angebot einer Gemeinde, ihren Bürgern bei der Beantragung von Ausweispapieren kostenlos Passfotos anzufertigen. Die Klägerin verlangt Unterlassung.
Der öffentlichen Hand sei es verboten, über das sachlich gebotene und verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus in den privatwirtschaftlichen Bereich einzugreifen, so die Klägerin. Die Beklagte handle durch ihr Angebot kostenloser Passbilder und die Werbung hierfür als Wettbewerberin, sie handle privatrechtlich und geschäftlich mit der Folge einer Marktverzerrung.
Die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch zu. Eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Herstellung der Lichtbilder ist zu verneinen.
Die Beklagte wird nicht am allgemein zugänglichen Markt tätig, sondern nur als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Das Erstellen und Verarbeiten der Fotos kann nicht losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe der Beklagten als Pass- bzw. Personalausweisbehörde betrachtet werden. Vielmehr ist das Erstellen der Passbilder ein nicht als eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramts als Pass- bzw. Personalausweisbehörde, einer Einrichtung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist.