Dürfen Geldautomaten auf Gehwegen aufgestellt werden?
Das Urteil des VG Berlin vom 28.02.2023 (Az. 1 K 342.18) erinnert an die Bedeutung städtebaulicher Interessen beim Erteilen von Sondernutzungserlaubnissen.
Privatrechtlicher Mietvertrag über das Nutzen einer öffentlichen Fläche
Ein Unternehmen mit einem bundesweiten Netzwerk von Geldautomaten hatte mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in einer belebten Straße einen Mietvertrag über das Aufstellen eines Geldautomaten direkt vor seinem Gebäude abgeschlossen. Der Geldautomat wurde vor dem Haus auf einem Fundament aufgestellt, das extra für diesen Zweck in den Boden eingelassen wurde. Die Ordnungsbehörde bemerkte dies und ordnete das Beseitigen des Geldautomaten einschließlich Fundament an. Einen nachträglich gestellten Antrag auf Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis lehnte die Behörde ab.
Grenzen des Gemeingebrauchs überschritten
Das Unternehmen benötigt für das Aufstellen des Geldautomaten eine Sondernutzungserlaubnis, weil die öffentliche Straße zu kommerziellen und verkehrsfremden Zwecken benutzt wird, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, belehrte das Gericht die Rechtsanwälte des Aufstellers.
Städtebauliche Interessen überwiegen
Die Ordnungsbehörde durfte daher das Erteilen der Sondernutzungserlaubnis ablehnen, fuhr das VG fort, weil überwiegende öffentliche Interessen an der Nutzung der Straße einer Erlaubnis entgegenstehen. Es besteht ein nachvollziehbares städtebauliches Interesse daran, dass öffentliche Gehwege nicht den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten. Eine negative Vorbildwirkung ist deshalb zu vermeiden.
Ergebnis
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass öffentliche Gehwege nicht den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhalten, entschied das VG und wies die Klage ab.