Dürfen 100 Tauben in einem Wohngebiet gehalten werden?
Das VG Neustadt a.d. Weinstraße musste entscheiden, ob ein Taubenhalter seinen Nachbarn 100 Tauben zumuten darf (Urteil vom 16.09.2015, Az. 3 K 322/15.NW)
Im März 2000 hatte ein Landkreis eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage, zum Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere erteilt. Das Gebäude lag in einem reinen Wohngebiet. In dem Taubenschlag durften maximal 50 Tauben gehalten werden. Im August 2012 hielt der Taubenfreund aber weit über 100 Tauben im Taubenschlag. Außerdem wurde auch der Hundezwinger als Voliere genutzt und am Gebäude waren zwei weitere Volieren angebracht. Der Halter der Tauben wollte diese Nutzung legalisieren und stellte einen Bauantrag. Gegen dessen Ablehnung klagte er.
Die Gerichtsentscheidung: Kleintierhaltung auf Freizeitbetätigung beschränkt
- In einem reinen Wohngebiet sind außer Wohngebäuden untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehören.
- Das Halten von Tauben kann in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich sowie ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.
- Eine Kleintierhaltung mit über 100 Tauben kann aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspricht der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets.
- Auch wenn es vor Jahren eine Vielzahl von Taubenzüchtern in der Gemeinde gegeben hat und einer davon in einem Mischgebiet Tauben hält, ist dies nicht verkehrsüblich.
Ergebnis: Halten von über 100 Tauben nicht zulässig
Das Halten von über 100 Tauben in einem reinen Wohngebiet ist nicht zulässig.