Ist das Drehen eines Pornofilms erlaubnispflichtig?
Ein ganz besonderes Geschäftsmodell hatte sich ein Produzent von Pornofilmen ausgedacht. Das ProstSchG hatte er aber nicht auf seinem Radar (VG Aachen, Urteil vom 21.01.2020, Az. 3 K 1782/18).
Date mit „Jasmin Babe“ für 60 Euro
Ein Produzent von Pornofilmen wollte einen neuen Film drehen und warb dafür im Internet. Die (männlichen) Amateurdarsteller sollten für ihre Teilnahme einen Beitrag zu den Produktionskosten in Höhe von 60 Euro leisten. Alleinige (weibliche) Darstellerin war „Jasmin Babe“. Als Gegenleistung sollten die Amateurdarsteller die Berechtigung erhalten, den Film kostenlos herunterzuladen. Für die Nutzer des Pornoportals war der Download hingegen kostenpflichtig.
Die für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) zuständige Stadt untersagte dem Produzenten diese Veranstaltung, weil er die nach dem ProstSchG erforderliche Erlaubnis nicht beantragt habe. Die Veranstaltung sei keine im Regelfall erlaubnisfreie Filmproduktion, sondern eine gefilmte Prostitution. Der Produzent klagte gegen die Verfügung.
Werden sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten?
Das VG hatte zu prüfen, ob sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (§§ 2, 12 ProstSchG).
Zunächst beanstandete das VG, dass der Produzent die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von vier Wochen angezeigt habe (§ 20 ProstSchG). Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen (§ 12 ProstSchG).
Filmproduktionen mit pornografischem Inhalt, so das Gericht weiter, seien erlaubnisfrei, wenn der Teilnehmerkreis geschlossen sei und die Darsteller kein Entgelt für ihre Teilnahme zahlen müssten. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil öffentlich für den Dreh geworben wurde. Zudem hätten die „Darsteller“ für ihre Teilnahme ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit „Jasmin Babe“ vornehmen zu können. Der Produktionskostenbeitrag sei keine szenetypische Besonderheit, so das VG weiter, das sich in dem Metier offenbar gut auskannte. Der Produzent habe selbst bei einer Anzeige zur Anwerbung von Hardcore-Darstellerinnen eine Tagesgage von bis zu 1.000 Euro für Newcomerinnen ausgelobt.
Zum Schluss kommend entschied das VG, das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zum Herstellen eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als erlaubnispflichtige Prostitutionsveranstaltung nach dem ProstSchG. Damit handelt es sich bei dem Pornodreh um Prostitution.
Ergebnis: Untersagungsverfügung rechtmäßig
Die Untersagungsverfügung der Stadt wurde bestätigt; sie erging mithin rechtmäßig.