Dienen Grünanlagen auch gastronomischen Zwecken?
Es wird bei uns immer wärmer. Damit steigt auch das Bedürfnis der Bevölkerung, bevorzugt Freiluftgaststätten aufzusuchen. Ein Gastronom wollte auf dieser Welle reiten und in einer Grünanlage einen gastronomischen Betrieb unter freiem Himmel eröffnen (VGH Kassel, Az. 8 A 1565/14.Z).
Eine Stadt in Hessen definierte in einer Satzung ihre Grünanlagen als „Ruhezonen innerhalb der Stadt, die der Erholung und Entspannung der Einwohner dienen, zum Teil darüber hinaus der aktiven Freizeitgestaltung“. Nach der Satzung war es verboten, Waren oder Dienstleistungen jeglicher Art in der Grünanlage anzubieten; auf Antrag konnten Ausnahmen zugelassen werden.
Ein Gastwirt wollte dem Trend zur Freizeitgastronomie folgen und innerhalb einer Grünanlage am Ufer eines Flusses ein Boot vertäuen, auf dem er eine Freiluftgaststätte betreiben wollte. Die Stadt lehnte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab. Dagegen klagte der Gastwirt. Die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- Aus der Zielsetzung der Grünflächensatzung oder aus anderen zwingend zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen ergibt sich keine Verpflichtung der Stadt, auf der Grünfläche ein gastronomisches Angebot zuzulassen.
- Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn die Stadt ihre ablehnende Entscheidung auf die Erwägung stützt, dass ihre Grünanlagen nach der Grünanlagensatzung in erster Linie als Ruhezonen zur Erholung und Entspannung und nicht dem Zweck dienen, die Versorgung der Bevölkerung mit gastronomischen Angeboten sicherzustellen.
Ergebnis
Wie schon das VG als Vorinstanz bestätigte der VGH Kassel die Ablehnung der Ausnahmebewilligung.