14.11.2024

Die Kommunen jubeln: Endlich mehr Tempo 30

Bei der Transformation zur Elektromobilität stehen Bund und Länder auf der Bremse, die Wasserstoffstrategie geht nicht auf und bei der Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrecht geben sie Gas, um den Verkehr zu entschleunigen.

Das Ende des Tauziehens

Mit der Verkündung der Änderungen der StVO im BGBl. (Nr. 299 vom 10.10.2024) wurden wesentliche verkehrsrechtliche Forderungen der Kommunen umgesetzt, die seit 11.10. gelten. Zudem hat der Bundesrat grünes Licht für eine Neufassung der StVO gegeben. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor:

Künftig mehr Tempo-30-Zonen

Simulationen in drei Beispielstädten im Auftrag des Umweltbundesamts (UBA) zeigen, eine durchgehende Geschwindigkeit von 30 km/h innerorts könnte die Lärmbelastung durch den Verkehr insgesamt deutlich senken. Auch die Luftbelastung mit Schadstoffen würde tendenziell leicht zurückgehen. Wegen der positiven Wirkungen auf Umwelt, Gesundheit und Verkehrssicherheit empfiehlt daher das UBA, deutschlandweit Tempo 30 als innerörtliche Regelgeschwindigkeit einzuführen. An geeigneten Hauptverkehrsstraßen sollten höhere Geschwindigkeiten als Ausnahme zulässig bleiben.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/uba-empfiehlt-tempo-30-als-inneroertliche

So weit wie das UBA ist der Gesetzgeber allerdings noch nicht.

  • Tempo-30-Zonen können nunmehr nicht nur im Umfeld von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kitas oder Schulen eingerichtet werden, sondern auch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und Zebrastreifen sowie auf hochfrequentierten Schulwegen, selbst wenn es sich um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weitere Vorfahrtstraßen handelt.
  • Auch zum Verbessern des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, und zum Schutz der Gesundheit können die Kommunen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken.

Mittels Lückenschluss können Tempo-30-Zonen miteinander verbunden werden, wenn sie bis zu 500 Meter auseinanderliegen (bisher 300 Meter).

Schnellerer ÖPNV und mehr Sonderspuren

Während der Individualverkehr entschleunigt wird, können die Kommunen zum Beschleunigen von Bussen gesonderte Fahrspuren einrichten und die Ampelschaltungen stärker auf den ÖPNV ausrichten. Sonderfahrspuren für Fahrräder sind ebenso möglich wie Fahrstreifen für klimafreundliche Mobilität – etwa für Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit mehreren Insassen unterwegs sind.

Bewohnerparkzonen aus städtebaulichen und verkehrsplanerischen Gründen

Bewohnerparkzonen zum Steuern der Abstellmöglichkeiten für Anwohner setzen bisher einen „Parkdruck“ in einem Quartier voraus. Künftig können Bewohnerparkzonen präventiv zum Vermeiden von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie aus städtebaulichen oder verkehrsplanerischen Gründen angeordnet werden. Damit ist es möglich, vorausschauend zu handeln, bevor ein „Parkdruck“ entsteht.

Neues Verkehrszeichen „Ladebereich“

Ein neues Verkehrszeichen „Ladebereich“ (Zeichen 230) soll den Verkehr zum Suchen von Parkmöglichkeiten und das Parken in zweiter Reihe eindämmen. Es darf für private und gewerbliche Zwecke angeordnet werden.

Mehr Sicherheit im LKW-Verkehr

Fahrzeuge über 3,5 t dürfen Notbremsassistenten bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 km/h nicht mehr abschalten. Auf Autobahnen ist es oft zu schweren Unfällen gekommen, weil Lastwagen vor dem Stauende nicht rechtzeitig bremsten. Das bußgeldbewehrte Verbot soll dies verhindern (Bußgeld 100 Euro, 1 Punkt im VZR).

Hinweis

Die Änderungen der StVO werden im Rahmen des nächsten Updates in die Ordnungsamtspraxis eingearbeitet.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)