Eigenmächtig errichtete Treppe: Rückbauverfügung
Ein Gastwirt ersetzte eine marode Treppe an einem Wanderweg durch einen stabilen Neubau. Der Schuss ging nach hinten los. Die Gemeinde fühlte sich auf den Schlips getreten.
Treppe am Wanderweg führt zu Gaststätte
Eine Gemeinde baute vor Jahrzehnten einen Wanderweg. Im Rahmen dieser Baumaßnahme wurde gegenüber einer Gaststätte eine Treppe an den Wanderweg angebaut, damit die Wanderer diesen verlassen und in der Gaststätte einkehren können.
Mit der Zeit wurde die Treppe marode, aber dennoch von vielen Wanderern benutzt. Nachdem eine Wanderin auf der nicht mehr verkehrssicheren Treppe gestürzt war und sich darüber beim Gastwirt beschwerte, beauftragte dieser seinen Hausmeister, die marode Treppe durch einen Aufgang mit sicheren Betonstufen zu ersetzen. Nach der Fertigstellung der neuen Treppe erließ die Gemeinde, die sich jahrelang nicht mehr um sie gekümmert hatte, eine Rückbauverfügung gegen den Gastwirt.
Bei der Anhörung gab der Gastwirt zu Protokoll, er wolle kein Geld für den Neubau und werde für den Winterdienst aufkommen, wenn die Treppe erhalten bleibt.
War diese Entscheidung richtig?
- Der Erlass einer Rückbau- oder Beseitigungsverfügung auf der Grundlage der Landesbauordnungen, z.B. § 61 BauO NRW oder § 72 HessBauO, ist zulässig, wenn eine bauliche Anlage formell illegal errichtet wurde und materiell nicht genehmigungsfähig ist.
- Rückbau ist die Beseitigung einer Anlage, die der bisherigen Nutzung diente. Er stellt im Ergebnis den davor bestehenden Zustand wieder her.
- Über den Erlass der Rückbauverfügung entscheidet die Bauaufsicht nach Ermessen. Sie könnte aber auch die bauliche Anlage nach Ermessen dulden.
- Die Treppe wurde formell illegal errichtet, weil ihrer Errichtung kein Antragsverfahren vorausging. Sie ist auch materiell illegal, weil sie auf einem Grundstück der Gemeinde erbaut wurde und die Gemeinde hierfür keine Erlaubnis erteilen würde.
- Hat nun die Gemeinde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt?
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Rückbau zum Herstellen rechtmäßiger Zustände geeignet sein muss. In diesem Fall ist ein nach dem Rückbau zuvor nicht verkehrssicherer Zustand der Treppe noch unsicherer geworden. Eine provisorische Sperre wird die Wanderer nicht davon abhalten, den kürzesten Weg zur Gastwirtschaft einzuschlagen. - Es hätte die Möglichkeit bestanden, mit einem öffentlich-rechtlichem Vertrag Instandhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu regeln.
In diesem Fall wäre eine Win-win-win-Situation eingetreten: Der Gastwirt freut sich über Gäste, die sein Lokal direkt über die Treppe erreichen können. Die Wanderer können sicher zum Lokal gehen. Die Gemeinde muss sich nicht mehr um die alte, verkehrsunsichere Treppe kümmern.
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Es ist keine schlechte Strategie, Prozesse bis zu ihrem Ende hin durchzudenken. Gesetze und Formalien verstellen in manchen Fällen den Blick für praxisgerechte Lösungen. Bleiben Sie auf dem Boden der Gesetze und füllen Sie ihre Spielräume mit durchdachten praxisgerechten Handlungsalternativen. Dies ist ein Beispiel, wie nicht vorgegangen werden sollte.