Der Fiskus als Erbe – nicht immer eine Erfolgsgeschichte
Muss ein Bundesland als Erbe eines Grundstücks Sicherungsmaßnahmen durchführen, wenn das Gebäude nicht mehr sicher ist (OVG Magdeburg, Beschl. vom 09.08.2024, Az. 2 L 38/24.Z)?
„Fiskus“ als Erbe eines baufälligen Gebäudes
Das Bundesland Berlin wurde Alleinerbe eines Gebäudes. Die Kommune gab dem Land auf, an dem Gebäude Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Für den Fall, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht fach- und fristgerecht ausgeführt werden, drohte sie Zwangsgelder von insgesamt 3.000 EUR an. Der Widerspruch des Landes wurde zurückgewiesen. Danach verlängerte die Stadt die Frist zum Durchführen der Maßnahmen.
Nachdem auch diese Frist verstrichen war, setzte die Kommune Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.000 EUR gegen das Land fest und drohte die Ersatzvornahme an.
Das Land stellte einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Dieser Welle von Paragrafen …
Das OVG stelle zunächst fest:
- Der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt (Grundverfügung), der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, kann nach Unanfechtbarkeit mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (hier: § 71 Abs. 1 LSA VwVG i.V.m. § 53 Abs. 1 LSA SOG).
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist ihre Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte.
- Solange der Verwaltungsakt wirksam ist, ist es für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben.
- Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten.
- Wenn eine Eigentumswohnung in den Nachlass fällt und der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen ist, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten; Eigenverbindlichkeiten sind sie nur dann, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte.
- Vollstreckungsrechtliche Vorschriften des VwVG stehen jedenfalls der Vollstreckung einer gegenüber einer Gebietskörperschaft ergangenen bestandskräftigen Grundverfügung nicht entgegen.
- Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden (hier: § 21 Abs. 1 Satz 1 LSA VwVG). Letzteres ist hier in Anbetracht der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder ersichtlich nicht der Fall.
- Der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist auch nach einer eingetragenen Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erreichbar.
- Die Anordnung der Zwangsversteigerung hindert das Land rechtlich nicht daran, die in der Grundverfügung aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
… konnte das Land nicht standhalten
Dieser erdrückenden Übermacht von Vorschriften konnte das Land letztlich keine Argumente entgegensetzen. Der Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt.