Gast und Personal in Gaststätten nach Eintritt der Sperrzeit
Das OVG Münster definierte die Begriffe „Gast“, "Personal“ und „Privatgäste“ nach Eintritt der Sperrzeit in einer Gaststätte (OVG Münster, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 4 B 762/15).
Nach einer Kontrolle erließ die Gaststättenbehörde einen Festsetzungsbescheid wegen Überschreitens der Sperrzeit. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Behauptung, es hätten sich keine Gäste mehr im Lokal befunden, sondern lediglich Personal und Freunde, die Säuberungsarbeiten durchgeführt hätten. Dabei wurde jedoch auch Billard gespielt. Eine ausreichende Dokumentation der Behörde habe nicht stattgefunden.
Das Verwaltungsgericht schmetterte die Klage gegen den Bescheid ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
- Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
- Während der Sperrzeit durfte die Antragstellerin Leistungen nicht erbringen und in ihren Räumen Gäste nicht dulden.
- Gast ist jede Person, die mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Betriebsinhabers zur Inanspruchnahme der dem Publikum gebotenen Leistungen des Betriebs in die Betriebsräume aufgenommen wird. Ein Verzehr muss mit der Aufnahme nicht verbunden sein. Ausreichend ist schon die Inanspruchnahme der mit den Räumen verbundenen Bequemlichkeit oder der Möglichkeit der Unterhaltung, etwa des Billardspiels im Schankraum.
- Auch Personen, die im Interesse von Beschäftigten in den Gasträumen verweilen, etwa weil sie diese am Ende ihrer Arbeitszeit abholen wollen, sind deshalb Gäste, wenn sie bei ihrem Warten die Annehmlichkeiten der Gaststätte in Anspruch nehmen.
- Beschäftigte des Betriebs, die sich dort betriebsbedingt aufhalten, sind dagegen in der Regel nicht Gäste.
- Keine Gäste sind auch sogenannte „Privatgäste“ des Gastwirts, bei denen sich die Bewirtung vorwiegend als Folge einer außerhalb des Schankwirtschaftsbetriebs liegenden persönlichen Beziehung oder eines freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Verhältnisses darstellt.
- Allerdings werden Schankgäste nicht bereits dadurch zu „Privatgästen“, dass der Betriebsinhaber sie als solche deklariert. Denn ein Betriebsinhaber muss sich darüber im Klaren sein, dass andere Personen als seine Beschäftigten, denen er nach Beginn der Sperrstunde den Aufenthalt in seinen Betriebsräumen gestattet, im Rahmen der Gaststättenaufsicht grundsätzlich als Gäste seiner Gastwirtschaft zu betrachten sind.
- Eine pauschale Bezeichnung der Betriebsinhaberin der anwesenden Personen als Personal oder Freunde ist vielmehr für sich genommen unerheblich.
- Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass am 14.3.2015 kurz nach 01.30 Uhr mehrere Tische in der Gaststätte der Antragstellerin besetzt waren und dass dort Billard gespielt wurde. Diverse Personen haben so erkennbar die Annehmlichkeiten der Gaststätte in Anspruch genommen.
- Soweit sie sich pauschal darauf beruft, dass es sich um Personal und „Freunde“ gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine freundschaftliche Beziehung (allein) zu Beschäftigten des Betriebs solche Personen ohnehin nicht zu eigenen „Privatgästen“ der Antragstellerin machte und dass die Berufung auf eine freundschaftliche Beziehung zu ihr selbst – als Geltendmachung einer Ausnahme vom oben genannten Grundsatz – Angaben zur Identität des gesamten anwesenden Personals und der angeblich befreundeten Personen sowie den Gründen des freundschaftlichen Verhältnisses erfordert hätte.
- Es ist aufgrund der Indizien nicht anzunehmen, dass es sich bei den Personen, die nach den polizeilichen Feststellungen kurz nach 01.30 Uhr noch mehrere Tische besetzten, um Personal oder mitarbeitende Freunde handelte.
- Nach alledem ist unerheblich, ob und ggf. welchen eigenen Erklärungen der Antragstellerin zu entnehmen ist, sie habe die Anwesenheit von Gästen in ihren Betriebsräumen nach 01.00 Uhr eingeräumt, und welche Angaben sie im Internet und auf einem Schild an ihrem Geschäftslokal über ihre Öffnungszeiten gemacht hat. Denn unabhängig von solchen weiteren Indizien ist allein aufgrund des Vorstehenden bereits davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Beschränkung ihrer Betriebszeit nicht einhielt.
Hinweis zum Beschluss des OVG Münster (Beschluss vom 03.12.2015, Az. 4 B 762/15)
Die Entscheidung enthält zahlreiche Verweise auf andere Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.