De-Mail hält Einzug in die elektronische Kommunikation der Behörden
Der Stadtstaat Bremen hat mit der Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Rechtsgrundlagen dafür geschaffen, die elektronische Kommunikation auf der Basis des De-Mail-Gesetzes zu ermöglichen.
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ vom 27.01.2015, Brem.GBl. Nr. 9, Seite 15, vom 29.01.2015 hat die Bürgerschaft des Stadtstaats Bremen das Verwaltungsverfahrensgesetz in mehreren Punkten geändert. Hervorzuheben ist die Verknüpfung der Vorschriften der elektronischen Kommunikation mit denen des De-Mail-Gesetzes:
- 3a BremVwVfG, der die Grundlage der elektronischen Kommunikation darstellt, wurde ergänzt durch Vorschriften, die es zulassen, die Schriftform in folgenden Fällen durch die elektronische Kommunikation zu ersetzen:
- Abgabe von Erklärungen
- Stellen von Anträgen und Erstatten von Anzeigen
- Erlass von Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten durch Versenden von De-Mail-Nachrichten
- sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung bestimmt werden
- Auf Verlangen soll von Urkunden, die die Behörde ausgestellt hat, ein elektronisches Dokument oder eine elektronische Abschrift gefertigt und beglaubigt werden (neuer § 33 Abs. 7 BremVwVfG).
- Der ebenfalls neue § 37 Abs. 6 BremVwVfG enthält die Verpflichtung, einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Diese Pflicht gilt auch für das Bestätigen eines mündlichen Verwaltungsakts sowie für die Bescheinigung der Genehmigungsfiktion (§ 42a BremVwVfG).
Bremen folgt somit der Vorgabe des VwVfG des Bundes. Sie wurde bisher noch nicht von allen Bundesländern umgesetzt. Wir gehen davon aus, dass die Bundesländer ihre Verwaltungsverfahrensgesetze in diesem Jahr entsprechend ergänzen werden.