16.11.2023

Dauercamper lassen Bauaufsicht aktiv werden

Seit Jahren hatten sich Dauercamper auf mehreren Campingplätzen eines Landkreises in Nordhessen häuslich eingerichtet. Vor einigen Wohnwagen standen sogar feste Bauten. Nach einem Brand schaltete sich die Bauaufsicht ein.

Dauercamper Bauaufsicht

Kontrolle von Campingplätzen nach Brand

Camper hatten über Jahre eine Parzelle auf einem Campingplatz an einem Badesee gemietet. Ein großer Teil der Camper hatte die Räder ihrer Wohnwagen oder Wohnmobile abmontiert und die Fahrzeuge aufgebockt. Anstelle von Vorzelten waren feste Vorbauten vorhanden, teilweise mit Türen und Fenstern. Es wurden auch zusätzliche Bauten errichtet, z.B. Wintergärten oder Abstellräume, und mit einem festen Dach versehen, das die Wohnwagen bzw. die Wohnmobile überspannte. Einige Dauercamper hatten aus einem mobilen Fahrzeug ein staatliches immobiles Ensemble geformt, das mit einem Ferienhaus vergleichbar war.

Aufmerksam auf diese Zustände wurde die Bauaufsicht erst nach der Explosion einer Gasflasche, bei der ein Mensch schwer verletzt sowie 7 Wohnwagen und ihre Aufbauten verbrannten. Sie kontrollierte daraufhin den Campingplatz, dokumentierte ihre Ermittlungen und forderte dessen Betreiber mit Fristsetzung auf, dafür zu sorgen, dass die nicht mobilen Anbauten entfernt werden. Der Betreiber des Platzes kündigte den betroffenen Campern und setzte ihnen einen Termin, um ihre Gebäude zurückzubauen oder zu entfernen.

Campingplätze sind Sonderbauten …

Die Betreiber der Campingplätze bedürfen einer Baugenehmigung und müssen die Camper auf das Einhalten der baurechtlichen Regeln hinweisen. Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, Sonderbauten wie Campingplätze auf ihre Sicherheit wiederkehrend zu prüfen. Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nach den Landesbauordnungen nur ortsveränderlich aufgestellt werden, d.h. sie müssen in kurzer Zeit bei Bedarf, z.B. im Brandfall, weggefahren oder weggeschoben werden können.

… und nicht mehr mobile Wohnwagen sowie Wohnmobile sind Gebäude

Sind sie aber nicht mehr mobil, sind die Aufbauten baurechtlich als Gebäude anzusehen und bedürfen einer Baugenehmigung. Dies hat auch zur Folge, dass die Mindestabstände zwischen den einzelnen Aufbauten nach der jeweiligen LBauO, in Hessen 6 Meter, einzuhalten sind. Zudem sind Auflagen zum Brandschutz zu beachten und es müssen Feuerlöscher vorhanden sein.

Zudem sind die Campingplätze in Parzellen aufzuteilen, die durch 5 Meter breite Brandschutzstreifen voneinander getrennt sind.

Information der Betroffenen

Die Bauaufsicht war sich bewusst, dass die Camper nicht vorsätzlich baurechtswidrig gehandelt haben, und stellte ein Merkblatt zusammen, in dem alle für Campingplätze relevanten Vorschriften der LBauO enthalten sind. In dem Merkblatt kündigte die Bauaufsicht auch an, Campingplätze künftig regelmäßig daraufhin zu kontrollieren, ob die Vorschriften, die letztlich der Sicherheit der Camper dienen, auch eingehalten werden.

Handelt es sich hier um einen einmaligen Fall?

Dauercamper auf einem Campingplatz auf Fehmarn

Besuche auf mehreren Campingplätzen ergaben, dass solche Zustände wie oben geschildert oft anzutreffen sind. Menschliche Verhaltensweisen wiederholen sich unabhängig von Orten. Das hier gezeigte Bild entstand auf einem Campingplatz der beliebten Ferieninsel Fehmarn und zeigt gleiches Verhalten. Wir empfehlen daher, die Betreiber von Campingplätzen auf die Rechtslage hinzuweisen und in absehbarer Zeit im Rahmen der Prävention Kontrollen zur Abwehr von Gefahren durchzuführen sowie, sofern dies erforderlich ist, wie oben aufgezeigt zu verfahren.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)