16.03.2015

Halteverbot in Feuerwehrzufahrt gilt nicht im nicht öffentlichen Verkehrsraum

Das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt, die nicht öffentlicher Verkehrsraum ist, wird von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erfasst (AG Velbert, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 31 OWi 630/14 [b]).

Mobile Halteverbotsschilder

Der Betroffene ist Halter eines PKW. Dieses Fahrzeug stand auf dem Hinterhof eines Grundstücks und behinderte dort einen Feuerwehreinsatz.

Mit einem Anhörungsschreiben wurde dem Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt: Er habe vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert. Dazu äußerte sich der Betroffene nicht, woraufhin die Bußgeldstelle das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit mangels nachgewiesener Täterschaft einstellte und dem Betroffenen nach dem Veranlassungsprinzip (§ 25a StVG) die Kosten des Verfahrens auferlegte.

Hiergegen wendet sich der Betroffene.

Er trägt vor, ein von § 12 StVO erfasster Parkverstoß sei mit seinem Fahrzeug nicht begangen worden. Weder habe das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum gestanden noch sei am Abstellort eine Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet gewesen.

Das Gericht gab ihm recht.

Entscheidungsgründe

  • Die Verwaltungsbehörde durfte den Betroffenen nicht gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG mit den Kosten des Bußgeldverfahrens belasten. Nach der genannten Vorschrift werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Fahrzeugführer vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann oder wenn seine Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
  • Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 StVG kann nicht festgestellt werden.
  • Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO vor. Der Ort, an dem das Fahrzeug zur Tatzeit abgestellt war, war entgegen dem Tatvorwurf nicht als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet. Hinweise auf eine solche Kennzeichnung (zur Tatzeit) sind dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen.
  • Im Übrigen handelt es sich bei dem Grundstück offensichtlich um ein Privatgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO wäre deshalb selbst dann nicht gegeben, wenn der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt war (laut polizeilicher Angabe auf dem Hinterhof), als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet gewesen wäre. Denn das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt, die nicht öffentlicher Verkehrsraum ist, ist von der Vorschrift nicht erfasst.
  • Nach alldem scheidet auch ein sonstiger von der Straßenverkehrsordnung erfasster Parkverstoß (etwa gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO = Parken vor Grundstücksein- oder -ausfahrten) aus.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)