08.06.2015

Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?

Die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers aufgrund einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau kann als rechtfertigender Notstand nach § 16 OWiG gesehen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2015, Az. 5 Ss (OWI) 411/94 (OWi) 211/94 I).

gelb-schwarzes Taxischild

Ein Taxifahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h. Hintergrund dessen war, dass er eine in den Wehen liegende hochschwangere Frau so schnell wie möglich in das Krankenhaus bringen wollte. Denn er fürchtete eine Geburt im Fahrzeug sowie um das Leben bzw. die Gesundheit der Frau. Das Amtsgericht hielt die Ausführungen für unbeachtlich und verhängte gegen den Taxifahrer eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Taxifahrers. Das OLG sah die Angelegenheit anders.

Entscheidungsgründe

  • Überschreitet ein Taxifahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil er um das Leben bzw. die Gesundheit einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau fürchtet, so kann die Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein.
  • Das OLG bemängelte, dass das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG vorgelegen haben. Jegliche Ausführungen dazu haben gefehlt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Taxifahrers könne nach der Vorschrift gerechtfertigt sein, wenn sich während der Fahrt die Notwendigkeit einer umgehenden Krankenhausbehandlung des Fahrgasts ergibt. Das müsse nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden. Es sei aber zu beachten, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann unzulässig ist, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder eine solche Gefährdung zu befürchten ist. Zudem müsse die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch zu einem messbaren Zeitgewinn führen.
  • Angesichts der fehlenden Ausführungen zum Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands hob das OLG das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuentscheidung zurück.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)