Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt verlangen?
Noch rechtzeitig vor dem Beginn der heißen Phase der Weihnachtsmarktsaison schaffte das VG Berlin (Beschl. vom 04.12.2014, Az. VG 24 L 381.14) Klarheit zu der Frage, ob der Besuch eines Weihnachtsmarkts kostenpflichtig sein kann (VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2014, Az. VG 24 L 381.14).
Ein Veranstalter erhielt vom zuständigen Bezirksamt die Erlaubnis, einen Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) zu betreiben. Weil der Veranstalter den Weihnachtsmarkt absperren und Eintrittsgeld erheben wollte, wurde ihm dies untersagt. Vor dem VG Berlin stellte der Veranstalter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Der Beschluss
- Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
- Diese Anlagen können von jedermann ohne Eintritt zur Erholung genutzt werden. Das Erheben von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprechen dieser Zweckbestimmung.
- Die Zweckbestimmung ist durch den vorübergehenden Weihnachtsmarkt nicht geändert worden.
- Das auf der Grundlage der Befugnisklausel ausgesprochene Verbot des Absperrens des Weihnachtsmarkts und des Erhebens von Eintrittsgeldern ist daher offensichtlich rechtmäßig.
Ergebnis
Der Antrag des Veranstalters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde zurückgewiesen.
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Sollte ein Veranstalter in Ihrem Amtsbereich auf die Idee kommen, für eine entsprechende Veranstaltung Eintritt zu fordern, prüfen Sie die der Erlaubnis zugrunde liegende Rechtsvorschrift (spezielle Rechtsgrundlage wie das GrünanlG oder Satzung über die Sondernutzung) darauf, ob sich das Eintrittsgeld mit deren Zweckbestimmung rechtfertigen lässt.
Über einen ähnlichen Sachverhalt hat das VG Berlin im Dezember 2017 erneut geurteilt:
https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/weihnachtsmarkt-eintrittsgeld/