Darf eine Parkscheibe in der Farbe Orange verwendet werden?
Bei vielen Menschen ist das Bestreben, aus der Masse herauszuragen, besonders stark ausgeprägt. Wir erläutern, ob sich hierfür als Medium eine Parkscheibe in Orange eignet.
Teurer Gag
Ein Außendienstmitarbeiter stellte seinen PKW auf einem Parkplatz ab, der mit dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen „2 Std.“ ausgeschildert war, und legte eine orange Parkscheibe seines Arbeitgebers unter die Windschutzscheibe. Ein aufmerksamer Ordnungspolizeibeamter bemerkte das Fahrzeug mit der Parkscheibe. Er verhängte ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro. Der Außendienstmitarbeiter war überrascht, denn diese Parkscheibe benutzt er schon seit Jahren ohne Beanstandung.
Wie hat eine Parkscheibe nach der StVO auszusehen?
Eine Parkscheibe ist ein offizielles Verkehrszeichen. Sie ist nur gültig, wenn sie den eindeutigen Vorgaben der StVO entspricht, die ihre Größe, Farbe und Gestaltung abschließend regelt (Abbildung einer Parkscheibe siehe Anlage 3 zur StVO, Nummer 11). Nach dieser Abbildung hat eine Parkscheibe blau zu sein. Andere Farben sind nicht erlaubt.
Genaue Gestaltung durch das Verkehrsblatt
Weil die genauen Merkmale einer Parkscheibe aus der Anlage 3 nur schwer zu erkennen sind, wurden diese im Verkehrsblatt Nr. 237 vom 24.11.1981 im Detail beschrieben:
- Sie muss immer aus zwei Bildebenen bestehen. Die obere Bildebene ist drehbar und besitzt einen Ausschnitt für die untere Ebene (die Drehscheibe), die gegen selbstständiges Verstellen gesichert sein muss.
- Auf der oberen Bildebene müssen der Schriftzug „Ankunftszeit“, ein weißes „P“ und ein weißer Pfeil, der auf die eingestellte Zeit zeigt, aufgedruckt sein. Die Drehscheibe muss die Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn enthalten. In kleinerer Schriftgröße müssen die Zahlen 13 bis 24 abgebildet sein. Letztlich muss die Drehscheibe Striche zur Markierung von Halbstunden-Intervallen aufweisen.
- Die Parkscheibe muss exakt 110 mm breit und 150 mm hoch sein.
- Die Schriftart der Parkscheibe ergibt sich aus der DIN 1451, Teil 2 „Schrift für den Straßenverkehr“.
- Auch die Farbe Blau ist genormt (siehe DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen“).
- Schwer zu kontrollieren, aber dennoch Vorschrift ist es, dass die Parkscheibe ausreichend licht-, temperatur- und feuchtigkeitsbeständig sowie ausreichend bruch- und abriebfest ist.
Individuelle Aufdrucke sind nicht zulässig
Nicht zulässig ist es, eine Parkscheibe auf der Vorderseite individuell, bspw. mit Werbung oder mit Logos (z.B. „Forty Licks“), zu bedrucken. Auf der Rückseite hingegen ist dies erlaubt.
Sind elektronische Parkscheiben zulässig?
Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich elektronische Parkscheiben, weil sie sehr praktisch sind: Nach dem Parken des Fahrzeuges stellt die elektronische Parkscheibe automatisch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (volle und halbe Stunde) die Ankunftszeit ein.
Elektronische Parkscheiben dürfen verwendet werden, wenn für sie eine Typgenehmigung ausgestellt wurde (siehe Verordnung Nr. 219 zur Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben LA22/7332.5/7/2007968).
Außerdem gilt:
- Das Display muss ein 24-Stunden-Zeitformat aufweisen.
- Die Zeitangabe auf dem Display muss wenigstens zwei cm hoch sein.
- Außen auf der elektronischen Parkscheibe muss das Wort „Ankunftszeit“ in deutscher Sprache angebracht sein.
- Auch der Buchstabe „P“ muss auf blauen Hintergrund auf der Parkscheibe abgebildet sein.
- Weitere Abbildungen sind auf der Außenseite der Parkscheibe unzulässig, z.B. Logos von Fußballvereinen.
- Es muss technisch sichergestellt sein, dass sich nach dem Abstellen des Fahrzeuges die Parkzeit nicht mehr verstellt.
Ergebnis
Eine Parkscheibe in der Farbe Orange ist ordnungswidrig. Ihre Verwendung wird so betrachtet, als wäre keine Parkscheibe benutzt worden. Dies gilt auch für formgerechte Parkscheiben, die lediglich zu klein sind (siehe OLG Brandenburg, Beschl. vom 02.08.2011, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), (2 Z) 53 Ss-Owi 495/10). Erwischte Verkehrsteilnehmer können nicht verstehen, dass einige Ordnungsbehörden ordnungswidrige Parkscheiben dulden, während andere durchgreifen und Verwarnungsgelder von 25 bis 40 Euro verhängen. Wir empfehlen den „großzügigen“ Ordnungsbehörden zumindest eine mündliche oder schriftliche Verwarnung auszusprechen, damit sich bei den Betroffenen kein ungerechtfertigtes Vertrauen entwickeln kann.